2024-04-19T07:32:36.736Z

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Künftig ist der Bierkonsum auf Sportanlagen nach den aktuellen NFV-Vorgaben wieder erlaubt.
Künftig ist der Bierkonsum auf Sportanlagen nach den aktuellen NFV-Vorgaben wieder erlaubt. – Foto: Thies Meyer

Niedersachsen veröffentlicht neue Verordnung für Amateurvereine

Corona-Verordnung: Alkoholausschank wieder bis 500 Personen möglich +++ Kontaktdatenerfassung jetzt für jeden Besucher

Am Donnerstag veröffentlichte das Land Niedersachsen eine neue Corona-Verordnung, die ab morgen Gültigkeit findet. Diese beinhaltet auch neue, leicht gelockerte Regeln für den Amateurfußball. Ab dem nun anstehenden Wochenende dürfen die Vereine unter anderem wieder Alkohol ausschenken.
Zwei Wochen ist es her, als der Niedersächsische Fußballverband (NFV) eine Verordnung des niedersächsischen Sozialministeriums umsetzte. So war den Amateurvereinen beispielsweise der Ausschank von alkoholischen Getränken ab einer Zuschauerzahl von 50 Personen untersagt.

Nun die Kehrtwende: Mit dem neuen Reglement, das ab dem 9. September greift, ist der Verkauf von Alkohol auf Sportplätzen bis zu einer Zuschauerzahl von 500 legitim. Wird die 500-Marke überschritten, heißt es wieder Alkoholverbot.

Eine weitere Änderung liegt in der Nachverfolgung der Kontaktdaten. Bis zuletzt mussten die gastgebenden Vereine erst ab dem 50. Zuschauer Kontaktdaten sammeln. Fortan gilt es, diese bereits ab dem ersten Gast zu erfassen.

Die wichtigsten Regeln der neuen Verordnung im Überblick:

  • Das Abstandsgebot gilt nicht bei sportlicher Betätigung in Gruppen von nicht mehr als 60 Personen (vorher 50 Personen)
  • Die Durchführung einer Fußballveranstaltung setzt ein Hygienekonzept voraus (vorher erst verpflichtend bei mehr als 50 Zuschauern
  • Im Rahmen des Zutritts zur Sportstätte hat der Veranstalter die Kontaktdaten zu erheben (vorher verpflichtend erst bei mehr als 50 Zuschauern, jetzt alle).
Zuschauende:
  • Bis 50 Zuschauende: stehend unter Abstandsgebot möglich, Kontaktdatenerfassung,
    Ausschank alkoholischer Getränke möglich.
  • Mehr als 50 bis 500 Zuschauende: Ausschließlich Sitzplätze und Abstandsgebot,
    Kontaktdatenerfassung, Ausschank alkoholischer Getränke möglich.
  • Mehr als 500 Zuschauende bis max. 1000 Zuschauende: Bedarf der vorherigen
    Zulassung des zuständigen Gesundheitsamtes, ausschließlich Sitzplätze und
    Abstandsgebot, Alkohol darf weder angeboten noch konsumiert werden.

Quelle: www.nfv.de

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Aufrufe: 08.10.2020, 18:43 Uhr
FuPa Lüneburg / Thies MeyerAutor