Rücktritt vor Reisebeginn
Der Reiserücktritt vor dem Beginn der Reise ist im bürgerlichen Gesetzbuch unter § 651h exakt geregelt. In Absatz 3 wird die Sachlage von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen (in diesem Fall dem Coronavirus) beschrieben. Ob diese Umstände vorliegen und somit das Gesetz greift wird vom Auswärtigen Amt mittels einer Reisewarnung definiert. WICHTIG: Ein Reisehinweis alleine reicht für die Definierung aus außergewöhnlicher Zustand nicht aus. Hier gehts zu den aktuellen Reisewarnungen!
Aktuell hat das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen und es wird vor jeglichen touristischen Reisen ins Ausland gewarnt (Sonderhinweis Auswärtiges Amt). Die Reisewarnung gilt bis auf weiteres.
Abbruch der Reise
Der Reiseabbruch ist ebenfalls im §651a BGB geregelt und definiert den genauen Kostenersatz, im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Reise. Die deutsche Verbraucherzentrale hat den Paragraphen genauer beleuchtet und so ist die Kündigung der Reise während des Auftenthalts ebenfalls bei außergwöhnlichen Umständen möglich. Der Reisende erhält in diesem Falle den anteiligen Reisepreis erstattet und muss nur für die bisher erbrachte Leistung des Veranstalters bezahlen.
FuPa-Tipp
Sprechen Sie mit Ihrer Agentur oder dem Hotel vor Ort über eine kostenfreie Stornierung bzw. anteilige Rückerstattung. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, Umbuchungsoptionen zu prüfen und nach der Prüfung der Optionen ggf. eine Stornierung und Rückzahlung zu beantragen.
Expertentipp:
Für Trainingslager in der kommenden Sommer-Vorbereitung rät der Sportreiseveranstalter DFT-Sports dazu, bei neuen Buchungen genau auf die Stornierungsbedingungen zu achten, um eine möglichst hohe Flexibilität zu erhalten. So konnte DFT-Sports bereits mit vielen Partnern spezielle Stornierungsbedingungen aushandeln, die es den Teams ermöglichen, bis 14 Tage vor Anreise kostenfrei zu stornieren.