2024-04-24T13:20:38.835Z

Querpass

Auf- und Abstiegsregelungen

Fußballkreis Euskirchen gibt Rahmenbedingungen bekannt

Der Fußballkreis Euskirchen hat die Vereine über die Auf- und Abstiegsregelungen zur Saison 2020/2021 informiert. Diese spiegeln wir eins-zu-eins hier wieder.
Quelle: Fußballkreis Euskirchen.

Auf- und Abstiegsregelungen

KREISLIGA A

Abstieg aus der Bezirksliga:
Alle 5 Mannschaften des Kreises wurden in eine Bezirksligastaffel eingeteilt. Da in dieser
Saison bis zu 5 Mannschaften aus der Bezirksliga absteigen können, könnten es unseren
Kreis mit 5 Mannschaften treffen.

Aufstieg in die Bezirksliga:
Der Staffelsieger der Kreisliga A ist Kreismeister und steigt in die Bezirksliga auf. Es kann
zusätzlich eine 2. Mannschaft aus dem Kreis aufsteigen, die dann nach der Quotientenregelung des FVM ermittelt wird.

Spielgemeinschaften, die gemäß § 4 Absatz 5 SpO/WDFV genehmigt worden
sind, können nicht in die Bezirksliga aufsteigen. Sollte eine solche
Spielgemeinschaft die Saison als Tabellenerster abschließen, so ist sie zwar
Kreismeister, aber das Recht zum Aufstieg geht dann an den Tabellenzweiten
über. Insbesondere wird auf die Verwaltungsanordnung zu Spielgemeinschaften
des Fußball-Verbandes Mittelrhein verwiesen (ergänzt um den Entscheid vom
03. Februar 2018).

Abstieg aus der Kreisliga A:
Aus der Kreisliga A können je nach Abstieg aus der Bezirksliga 2 bis 8 Mannschaften in
die Kreisliga B absteigen (siehe Tabelle). Dabei ist § 52 SpO/WDFV zu berücksichtigen.


KREISLIGA B


Aufstieg in die Kreisliga A:
In die Kreisliga A steigen 3 Mannschaften auf. Die Tabellenzweiten der Kreisliga B ermitteln in einem Entscheidungsspiel den 3. Aufsteiger. Dieses Spiel wird voraussichtlich am Mittwoch, den 16. Juni 2021 auf neutralem Platz stattfinden. Dabei sind die Bestimmungen des § 55 der SpO/WDFV maßgebend.

Abstieg aus der Kreisliga B:
Aus der Kreisliga B steigen zwischen 2 und 8 Mannschaften ab. Steigen 3, 5 oder 7 Mannschaften ab, wird die Quotientenregelung angewandt.

Ausscheiden von Mannschaften (gilt nicht für Kreisliga C):
Gemäß § 52 (5) SpO/WDFV gelten Mannschaften, die nicht sportlicher Absteiger waren und die mit Ablauf des letzten angesetzten Punktespieltages vom Spielbetrieb zurückgezogen und somit für die neue Spielzeit in dieser Klasse nicht mehr gemeldet werden, nachträglich als Absteiger und verringern die Zahl der Absteiger entsprechend.

Nehmen diese Mannschaften in der darauffolgenden Spielzeit ihr Startrecht in der nächst niedrigeren Spielklasse nicht wahr, so werden die freien Plätze in dieser Spielklasse durch einen vermehrten Aufstieg unter Anwendung der Quotientenregelung besetzt.
Tritt nach dem letzten Spieltag der abgelaufenen Saison einer der in § 52 (9) SpO/WDFV genannten Fälle ein oder erhält nach genanntem Zeitpunkt ein höherklassiger Bewerber des FVM keine Lizenz, hat dies keinen Einfluss mehr auf die Zusammensetzung der untergeordneten Kreisstaffeln.


KREISLIGA C

Aufstieg in die Kreisliga B:
Aus der Kreisliga C steigen 6 Mannschaften auf, d.h. aus jeder Staffel 2 Mannschaften.

Absteiger – zusätzlich – aus einer höheren Liga:
Wenn eine Mannschaft, die nicht sportlicher Absteiger war, zum Saisonende aus einer höheren Liga in eine Kreisliga absteigt, so wird die zu Beginn der Saison festgelegte Auf- und
Abstiegsregelung davon nicht berührt. Diese Mannschaft wird zusätzlich in die neue Liga aufgenommen.

Wertung der Spiele (Herren und Frauen)
Die Festlegung des Tabellenstandes in den Kreisligen der Herren und Frauen zur
Ermittlung der Auf- und Absteiger erfolgt nach den Kriterien:

1) Kreisliga A
1. Punkte
2. Tordifferenz
3. Anzahl der erzielten Tore
4. direkter Vergleich
5. Entscheidungsspiel

Das bedeutet: Haben in einer Gruppe zwei oder mehrere Mannschaften dieselben höchsten oder niedrigsten Punktzahlen, so entscheidet die Tordifferenz nach dem Subtraktionsverfahren. Bei gleicher Tordifferenz ist diejenige Mannschaft besser platziert, die mehr Tore erzielt hat. Besteht auch dann noch Gleichheit, entscheidet das Gesamtergebnis der Spiele der betreffenden Mannschaften gegeneinander. Ist durch diese Kriterien keine Entscheidung herbeizuführen, wird nach § 55 SpO/WDFV verfahren und ein Entscheidungsspiel auf neutralem Platz durchgeführt.

2) Kreisliga B und C
1. Punkte
2. direkter Vergleich
3. Europapokal-Regelung
4. Tordifferenz
5. mehr geschossene Tore
6. Entscheidungsspiel

Das bedeutet: Haben in einer Gruppe zwei oder mehrere Mannschaften dieselben höchsten oder niedrigsten Punktzahlen, so entscheidet sofort der direkte Vergleich aus beiden Spielen. Ist auch dieser gleich, zählt die Tordifferenz aus diesen beiden Spielen nach der Europapokal-Regelung, die besagt, dass bei Punkte- und Torgleichheit die jeweils auswärts erzielten Tore doppelt zählen. Steht dann immer noch keine Entscheidung fest, ist diejenige Mannschaft besser platziert, die mehr Tore erzielt hat. Ist durch diese Kriterien keine Entscheidung herbeizuführen, wird nach § 55 SpO/WDFV verfahren, und ein Entscheidungsspiel auf neutralem Platz durchgeführt.

Zur Ermittlung des besseren Tabellenzweiten in den 3 Kreisligen A, B und C und in allen anderen nicht vorhersehbaren Fällen wird die „Quotientenregelung“ angewandt, für die
folgenden Kriterien in dargestellter Reihenfolge gelten. Die Mannschaft mit dem jeweils
höheren Quotienten ist gegebenenfalls für die höhere Liga qualifiziert

1. Punkt-Quotient:
„Anzahl der Punkte“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“.
2. Tordifferenz-Quotient:
„Tordifferenz nach dem Subtraktionsverfahren“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“.
3. Tor-Quotient:
„Anzahl erzielte Tore“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“.

Herrscht nach Anwendung vorgenannter Kriterien immer noch „Gleichheit“, ist die Mannschaft für die höhere Liga qualifiziert, die im Folgenden einen geringeren Quotienten aufweist.

A. Pluspunktedifferenz-Quotient i.V. zum Staffelsieger:
„Pluspunktedifferenz zum Staffelsieger“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“.
B. Tor-Quotient i. V. zum Staffelsieger:
„Differenz der erzielten Tore zum Staffelsieger“ geteilt durch „Anzahl der Spiele“.

Greifen alle bisher genannten Qualifikationskriterien nicht, muss gemäß § 55 SpO/WDFV
verfahren werden.

Aufrufe: 01.9.2020, 06:43 Uhr
rbAutor