2024-05-08T14:46:11.570Z

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Foto: Patten
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Vieles hängt von der Regionalliga ab

Auf- und Abstiegsregelung in Verbandsligen verspricht Rechenspiele / Wieder zwei Aufsteiger aus der Oberliga

Siegen. Der Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen hat die Auf- und Abstiegsregelung für die Verbands-Spielklassen veröffentlicht. Wie in den Vorjahren hängt dabei auch in der Saison 2016/17 vieles vom Abschneiden der Regionalligisten ab.

Bei Punktgleichheit entscheidet die Tordifferenz, bei gleicher Tordifferenz entscheidet die Anzahl geschossener Tore. Bei Verzicht oder Nichtzulassung eines Aufsteigers geht das Aufstiegsrecht an die nächstplatzierte Mannschaft bis Tabellenplatz 4 (Oberliga) bzw. Platz 3 (Westfalen- bis Bezirksliga) der jeweiligen Staffel über. Eine für Entscheidungsspiele qualifizierte Mannschaft gilt somit als Sieger, wenn der Gegner verzichtet. – Die Regelungen für die einzelnen Ligen im Überblick:


Oberliga: Aufstieg: Die Mannschaften auf den ersten beiden Plätzen sind sportlich für den Aufstieg in die Regionalliga West qualifiziert und können aufsteigen. Das Recht zum Aufstieg entfällt für den Verein, der sich nicht form- und fristgerecht um die Zulassung zur Regionalliga bewirbt und dessen fehlende Leistungsfähigkeit nach dem Statut für die Regionalliga festgestellt wurde oder auf sein Aufstiegsrecht verzichtet. Zudem sind zweite Mannschaften nicht zum Aufstieg berechtigt, deren erste Mannschaften am Spielbetrieb der 3. Liga teilnehmen.

Abstieg: Die Plätze 17 und 18 treten den Gang in die Westfalenliga an. Die Zahl der Absteiger erhöht sich, wenn die Anzahl der Absteiger/Rückkehrer aus der Regionalliga West steigt und nur ein bzw. kein Verein aus der Oberliga sein Aufstiegsrecht wahrnimmt. Maximal sind sechs Absteiger aus der Oberliga Westfalen möglich, wenn aus der Regionalliga West und sonstigen übergeordneten Ligen mindestens vier Mannschaften absteigen und zusätzlich kein Verein der Oberliga sein Aufstiegsrecht wahrnimmt. Sollte eine erste Mannschaft in die Oberliga durch Abstieg oder Lizenzentzug eingruppiert werden, gilt eine dortige zweite Mannschaft als erster Absteiger.


Westfalenliga: Aufstieg: Die Meister jeder Staffel steigen in die Oberliga auf. Sollte die Anzahl von 18 Mannschaften der Oberliga mit Ablauf des letzten Punktspieltages nicht erreicht werden, tragen die Tabellenzweiten jeder Staffel ein Entscheidungsspiel um einen zusätzlichen Aufsteiger aus. Bei zwei freien Plätzen steigen beide Tabellenzweiten in die Oberliga auf. Eine aufstiegsberechtigte Mannschaft kann nicht aufsteigen, wenn in der Oberliga bereits eine Mannschaft desselben Vereins spielt. Tritt dieser Fall oder ein Verzicht auf das Aufstiegsrecht eines Vereins ein, so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die nächstplatzierten Mannschaften über.

Abstieg: Die drei Tabellenletzten jeder Staffel steigen in die Landesliga ab. Sollte eine erste Mannschaft in die Westfalenliga durch Abstieg oder Lizenzentzug eingruppiert werden, gilt eine dortige zweite Mannschaft als erster Absteiger.


Landesliga: Aufstieg: Die Meister jeder Staffel steigen in die Westfalenliga auf. Sollte die Anzahl von 32 Mannschaften der Westfalenliga mit Ablauf des letzten Punktspieltages nicht erreicht werden, tragen die Tabellenzweiten der Landesliga eine Aufstiegsrunde um die freien Plätze aus. Eine aufstiegsberechtigte Mannschaft kann nicht aufsteigen, wenn in der Westfalenliga bereits eine Mannschaft desselben Vereins spielt. Tritt dieser Fall oder ein Verzicht auf das Aufstiegsrecht eines Vereins ein, so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die nächstplatzierten Mannschaften über.

Abstieg: In der Staffel mit 15 Mannschaften steigen die zwei Tabellenletzten in die Bezirksliga ab. In den beiden Staffeln mit 16 Mannschaften steigen die drei Letztplatzierten und in der Staffel mit 17 Mannschaften steigen die vier Letztplatzierten in die Bezirksliga ab. Sollte eine erste Mannschaft in die Landesliga durch Abstieg oder Lizenzentzug eingruppiert werden, gilt eine dortige zweite Mannschaft als erster Absteiger.


Bezirksliga: Aufstieg: Die Meister der jeweiligen Staffeln steigen in die Landesliga auf. Sollte die Anzahl von 64 Mannschaften der Landesliga mit Ablauf des letzten Punktspieltages nicht erreicht werden, tragen die Tabellenzweiten der Bezirksliga eine Aufstiegsrunde um die freien Plätze aus. Eine aufstiegsberechtigte Mannschaft kann nicht aufsteigen, wenn in der Landesliga bereits eine Mannschaft desselben Vereins spielt. Tritt dieser Fall oder ein Verzicht auf das Aufstiegsrecht eines Vereins ein, so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die nächstplatzierten Mannschaften über.

Abstieg: In den Staffeln mit 15 Mannschaften steigen die zwei Tabellenletzten in die A-Kreisliga ab. In den Staffeln mit 16 Mannschaften steigen die drei Letztplatzierten und in den Staffeln mit 17 bzw. 18 Mannschaften steigen die vier Letztplatzierten in die A-Kreisliga ab.

Aufrufe: 017.8.2016, 11:54 Uhr
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