2024-03-18T14:48:53.228Z

Allgemeines
– Foto: Mazen Khalifa

Beschwerde stattgegeben! Martinroda erster Finalist

Am Donnerstagabend behandelte das Sportgericht des Thüringer Fußballverbandes die Beschwerde des FSV Martinroda zur Zulassung des SV 1879 Ehrenhain zur Halbfinal-Auslosung im Landespokal in einer mündlichen Verhandlung.

Dabei gab das TFV-Sportgericht der Beschwerde des Oberligisten statt. Der FSV Martinroda steht damit als erster Finalist im Landespokal fest.

Dabei stützte das Sportgericht die Urteilsentscheidung auf den Punkt 4.1 der Durchführungsbestimmungen. Hier heißt es, dass eine Mannschaft, die bereits aus dem Wettbewerb ausgeschieden ist, nicht mehr am Wettbewerb teilnehmen darf.

„Rechtlich war die Sache nach den Durchführungsbestimmungen klar. Für uns war es vor allem ein wirtschaftlicher Faktor, weshalb wir die Beschwerde eingelegt haben.“, so Dirk Keller, Sportlicher Leiter beim FSV Martinroda. Denn dem Finalisiten sind bereits 10.000 Euro sicher. Als Halbfinalverlierer würde man 3.000 Euro erhalten. Der Landespokalsieger bekommt sogar sicher 44.000 Euro Vermarktungseinnahmen und startet zudem im DFB-Pokal. Wer auf den FSV Martinroda im Finale trifft, entscheidet sich zwischen dem FSV Wacker 90 Nordhausen und dem FC Carl Zeiss Jena. „Wir haben am Ende Recht bekommen und stehen jetzt im Finale.", freut sich Keller, dass die Gerechtigkeit gesiegt hat.

Im Ergebnis der Verhandlung, in der beide Parteien noch einmal ihre Argumente vortragen konnten, wobei das Sportgericht zahlreiche Fragen stellte, gab Bernd Kruse, der Vorsitzende des Sportgerichts, kurz nach 20 Uhr dieses Urteil bekannt:

  1. Der Beschwerde des FSV Martinroda wird stattgegeben.
  2. Der Spielausschuss war nicht berechtigt, den durch den Rückzug des FC Rot-Weiß Erfurt freigewordenen Platz im Halbfinale des Landespokals neu zu besetzen.
  3. Der FSV Martinroda zieht in das Pokalfinale des Thüringer Landespokals 2019/20 ein.
  4. Das Sportgericht stellt fest, dass mit dieser Entscheidung eine Beschwerde des SV 1879 Ehrenhain entstanden ist. Vor diesem Hintergrund sieht das Sportgericht ein Berufungsrecht des SV 1879 Ehrenhain für gegeben an.
  5. Der Beschwerdeführer erhält die Einzahlungsgebühr zurück.
  6. Die Kosten des Verfahrens trägt der TFV.

In einer kurzen Begründung hieß es: Der Antrag von Martinroda beruhe auf den Rechtsgrundlagen der Durchführungsbestimmungen zum Landespokal ( Punkt 4.1), nach dem der Verlierer aus dem Wettbewerb ausscheidet.

Eine rechtliche Grundlage für die Entscheidung des Spielausschusses sieht das Sportgericht nicht. Die sportliche Entscheidung des Spielausschusses sei aber für die Sportrichter durchaus nachvollziehbar. Das Sportgericht hatte jedoch den Antrag des FSV Martinroda rechtlich zu bewerten und dazu habe es keine andere Möglichkeit zur Entscheidung gegeben.

Der Beschwerdeführer, der mit zwei Vereinsvertretern an der Sitzung teilnahm, nahm das Urteil an. Sven Wenzel, der Vorsitzende des TFV-Spielausschusses und Staffelleiter für den Köstritzer Thüringen Pokal, der gemeinsam mit Joachim Zeng, dem Leiter Spielbetrieb in der Geschäftsstelle, anwesend war, sagte, dass er das Urteil zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht annehme. Damit ist es noch nicht rechtskräftig.

Aufrufe: 020.2.2020, 20:45 Uhr
FuPa Thüringen / PM TFVAutor