2024-05-02T16:12:49.858Z

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Foto: Xavin
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Steuern im Verein: Sozialabgaben für Spieler

Xavin widmen sich im nächsten Blog-Beitrag einem heiklen Thema

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Mit den Steuern und den Sozialabgaben in ehrenamtlich geführten Vereinen ist das so eine Sache! Seit das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts verabschiedet wurde, wird ehrenamtlichen Vorständen so mancher Fehler nachgesehen, der hauptamtlich Tätigen teuer zu stehen käme. Wenn es aber um Steuern und Sozialabgaben geht, die nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden, ist es mit der Nachsicht nicht mehr weit her. Hier wird von den Gerichten in der Regel Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit unterstellt, wenn irgendwelche Unregelmäßigkeiten auftauchen.

Steuern sind das kleinere Problem

Damit bei gemeinnützigen kleinen Sportvereinen ernsthafte Steuerprobleme auftauchen, muss in der Tat einiges passieren. Liegen die jährlichen Umsätze unter 35.000 Euro, fällt für gemeinnützige Vereine keine Körperschaftssteuer an. Bei höheren Umsätzen kann man die Sicht der Gerichte durchaus nachvollziehen, dass der Vorstand sich vielleicht den einen oder anderen Gedanken zum Thema Steuerpflicht hätte machen können. Die Umsatzsteuer ist auch kein Thema, sofern der Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 17.5000 Euro betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Auch das sind Grenzen, angesichts derer die Gefahr gering ist, zufällig und völlig unbemerkt in eine Steuerpflicht hinein zu schlittern. Bei den Abgaben an die Sozialversicherungen sieht das allerdings ganz anders aus. Hier kann es schnell zu Problemen kommen, an die niemand gedacht hat.


Sozialversicherungspflichtige Spieler?

Ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, hängt nicht nur von der Höhe der monatlichen Vergütung ab. Entscheidend ist auch, ob eine „arbeitnehmerähnliche“ Tätigkeit ausgeübt wird. Und genau dies führt dazu, dass sich mancher geringfügig entlohnte Spieler als wahres Überraschungsei entpuppt, bei dem ein Verein erst nach der Buchprüfung weiß, ob er ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist.



Im Normalfall gilt die 200-Euro-Grenze

Wenn ein Spieler nicht mehr als 200 Euro im Monat verdient, liegt im Normalfall kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor. Lassen Sie sich bitte nicht von der 250-Euro-Grenze verwirren, auf die Sie unweigerlich stoßen werden, wenn Sie selbst im Internet recherchieren. Das ist die Grenze, die der Deutsche Fußballbund in seinen Staturen zwischen Amateuren und Vertragsspielern zieht. Weil für viele in Deutschland bekanntlich die Gleichung Sport=Fußball gilt, werden aus den Vertragsfußballspielern gelegentlich schnell die Vertragssportler.

Gibt es Ausnahmen?

Theoretisch kann auch unterhalb der 200-Euro-Grenze ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn keine mitgliedschaftliche oder sonstige Bindung zwischen Verein und Spieler besteht und der Spieler ausschließlich aufgrund eines Vertrags für den Verein spielt. Hier stellt sich natürlich sofort die Frage, wie im Ernstfall denn überprüft werden soll, ob der Spieler denn nicht irgendwie auch aus Sympathie für den Verein über den Rasen flitzt. Dafür ist die Rentenversicherung zuständig, die in Zweifelsfällen anhand der Gesamtschau der Umstände beurteilt, ob ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis besteht. Spätestens hier meldet sich bestimmt in fast jedem Vorstand ein ganz Schlauer mit einem energischen „Das sollen die doch erst einmal beweisen!“ zu Wort. Das müssen „die“ gar nicht beweisen! Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ gilt nur im Strafrecht. Bei der Beurteilung einer möglichen Sozialversicherungspflicht reicht es völlig aus, wenn es plausibel erscheint, dass de facto ein Arbeitsverhältnis besteht. (Wobei für Amateursportler ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Sozialrechts etwas völlig anderes ist als ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Mindestlohngesetzes. Und wer hier ein wenig durcheinanderkommt, handelt – Sie ahnen es sicher schon – grob fahrlässig!)


Minijobber bis 450 Euro

Wenn ein Spieler also mehr als 200 Euro verdient, ist eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale fällig. Bis zu einem Monatsverdienst von 450 Euro sind Sie damit auf der sicheren Seite. Kritisch wird es nur, wenn der Verdienst höher ausfällt und Sie anfangen, über „kreative Lösungen“ nachzudenken. Also packen wir noch 150 Euro Erstattung für „Fahrkosten“ obendrauf und die Mutter des Spielers kriegt auch noch einen Minijob als Kassiererin, für den sie, zwinker zwinker, natürlich nichts tun muss. Das geht allenfalls so lange gut, bis der Spieler Leistungen der Sozialversicherung in Anspruch nehmen muss. Spätestens wenn im Krankheitsfall die Lohnfortzahlung ausläuft und Krankengeld beantragt wird, wird dem Spieler bestimmt einfallen, dass sein Verdienst ja eigentlich höher war, zwinker zwinker.



Noch eine Warnung vor Verallgemeinerungen

Die Frage, ob Sozialabgaben fällig sind, hängt unmittelbar damit zusammen, ob der Spieler in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zum Verein steht. Wie schon erwähnt, beziehen sich die meisten Quellen und die darin aufgeführten Gerichtsurteile auf Fußballvereine. Fußballspieler nehmen am Mannschaftstraining teil. Das bedeutet, dass der Verein den Arbeitsort sowie Umfang und Lage der Arbeitszeit festlegt. Außerdem sind die Spieler gegenüber dem Trainer weisungsgebunden. Genau das sind aber die Kriterien, die für eine arbeitnehmertypische Tätigkeit sprechen. Andere Konstellationen können erheblich komplizierter sein. Wie ist zum Beispiel ein Tennisspieler zu beurteilen, der halbtags einen normalen Job ausübt, daneben ein Gewerbe als selbständiger Tennislehrer angemeldet hat und zusätzlich gegen ein Honorar für Ihren Verein bei Mannschaftsspielen antritt? Dabei kann es sich durchaus um eine selbständige Tätigkeit handeln, bei der die 200 Euro Grenze irrelevant ist. Es gibt keinen harten Katalog von Kriterien, anhand dessen jede Konstellation eindeutig beurteilt werden kann. Um vor hohen Nachzahlungen sicher zu sein, sollten Sie in Zweifelsfällen die Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung einschalten, um das Beschäftigungsverhältnis zu prüfen.

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Aufrufe: 024.9.2018, 15:30 Uhr
XavinAutor