2024-04-23T13:35:06.289Z

Allgemeines
– Foto: André Nückel

Wechselfrist diesmal bis Ende August

Spezielle Corona-Regel bei Transfers im Sommer 2020: Sechs-Monats-Frist außer Kraft gesetzt

Beim Vereinswechsel von Amateurfußballern gibt es im Sommer 2020 abweichende Regeln. Sonst gilt, dass Amateure, die mindestens sechs Monate kein Pflichtspiel bestritten haben, wechseln können, ohne dass der abgebende Verein zustimmen muss. Das gilt diesmal nicht – der Verband will verhindern, dass die meisten Spieler einfach wechseln können, weil in der Corona-Krise für viele Teams im Jahr 2020 bisher keine Spiele möglich waren.

Nur Spieler, die bereits vor Mitte März sechs Monate lang nicht gespielt haben, dürfen direkt wechseln. Für alle anderen ist die Zustimmung des abgebenden Klubs oder die Zahlung einer Ausbildungsentschädigung erforderlich – andernfalls werden sie bis zum 1. November gesperrt. Die Wechselperiode läuft diesmal länger – bis zum 31. August.

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Hier folgt eine noch detailliertere Erklärung aus dem Landesverband, veröffentlicht auf der Homepage des Fußballkreises Osnabrück-Stadt:

"Aufgrund der besonderen Situation mit der Unterbrechung des Spielbetriebes wegen der Covid-19-Pandemie kamen vermehrt Fragen zur kommenden Wechselperiode auf, die wir hiermit beantworten wollen.

Die Wechselperiode wird dann in diesem Jahr fast wie gewohnt stattfinden können, jedoch mit der durch die Unterbrechung des Spieljahres bedingten Besonderheit, dass die 6-Monats-Regelung des § 5 Abs. 3 f) SpO außer Kraft gesetzt wird. Normalerweise gilt, dass Amateure, die mindestens sechs Monate kein Spiel bestritten haben, den Verein wechseln können, ohne dass es dafür der Zustimmung des abgebenden Klubs bedarf. Der Verband macht Gebrauch von dieser sog. „Kann-Vorschrift“ und dem damit eingeräumten Ermessen, indem er diese nur für Spieler/Innen anwendet, die bereits vor der Aussetzung des Spielbetriebes (12.03.2020) aufgrund einer 6-monatigen Nichtteilnahme am Pflichtspielbetrieb „frei“ waren. Alle anderen Spieler/Innen, die nun mit Nichtzustimmung den Verein wechseln, erhalten eine Wartefrist bis zum 01.11.2020. Diese kann aber – wie gewohnt – durch Zahlung einer Ausbildungsentschädigung oder durch nachträgliche Einigung in eine sofortige Spielerlaubnis umgewandelt werden.

Darüber hinaus gelten die bekannten Fristen.

Demnach müssen sich bis zum 30.06.2020 alle wechselwilligen Spieler/Innen abmelden bzw. muss die stellvertretende Abmeldung online durch die aufnehmenden Vereine erfolgt sein.

Spielerlaubnisanträge, nachträgliche Einigungen und Entschädigungszahlungen müssen bis zum 31.08.20 – dem Ende der Wechselperiode I – erfolgen bzw. angezeigt werden, damit diese für die sofortige Erteilung einer Spielerlaubnis Berücksichtigung finden können.

Erfolgt die Anzeige nach dem 31.08.20, kann auch bei Vorliegen aller sonstigen erforderlichen Unterlagen keine sofortige Spielerlaubnis erteilt werden.

Des Weiteren möchten wir noch einmal auf die Einführung des digitalen Spielerpasses hinweisen und somit auch auf unser Schreiben vom 21. Februar 2020 verweisen.

Mit der Einführung des digitalen Spielerpasses werden zukünftig keine Spielerpässe in Papierform mehr ausgestellt. Die Identitätskontrolle findet dann anhand eines im DFBnet hochgeladenen Bildes statt.

Bitte tragen Sie daher dafür Sorge, dass bis zum ersten Pflichtspiel für alle Spieler/Innen ein aktuelles Foto im DFBnet hochgeladen ist.

Alle wichtigen Informationen zum digitalen Spielerpass finden Sie auf unserer Homepage unter: https://www.nfv.de/recht/digitaler-spielerpass/

Leider können wir noch nicht mitteilen, wann der Pflichtspielbetrieb starten wird, da noch immer die Abstands- und Kontaktbeschränkungen gelten. Insofern sind wir weiterhin an eine Freigabe durch die zuständigen Behörden gebunden. Nach erfolgter Freigabe werden wir aber alle Vereine umgehend informieren.

Mit freundlichen Grüßen

NIEDERSÄCHSISCHER FUSSBALLVERBAND e. V.

i.A. Marian Kobus

Aufrufe: 01.7.2020, 15:30 Uhr
FuPa.netAutor