2024-04-23T13:35:06.289Z

Ligabericht

Landessportgericht kippt Niederlausitzer Pokal-Urteil

Zweite Mannschaften dürfen weiterhin nicht am Kreispokal teilnehmen / Auch die Staffeleinteilung bleibt bestehen

Der Niederlausitzer Kreispokal wird diese Saison ausgetragen wie geplant. Das Sportgericht des Fußball-Landesverbandes Brandenburg (FLB) hat am Donnerstag das Urteil des Sportgerichts des Fußballkreises aufgehoben. Damit dürfen auch weiterhin keine zweiten Mannschaften von Brandenburgliga- und Landesliga-Teams am Kreispokal teilnehmen. Dazu wurde auch das Startrecht des VfB Cottbus II für die Kreisliga zurückgenommen.

Inhaltlich hat sich das Landessportgericht mit den beiden Urteilen allerdings garnicht befasst. Es hat nur über Rechtsfragen entschieden, heißt es in der Urteilsbegründung. Demnach mussten beide Urteile wegen Formfehlern aufgehoben werden, da dass Sportgericht des Fußballkreises laut Landessportgericht nicht befugt gewesen sei, diese Entscheidungen zu treffen. In der Begründung heißt es: "Gem. § 3 (6) der RuVO (Anmerkung der Redaktion: Nach der FuPa-Veröffentlichung hat das Landessportgericht am Freitag den Begründungstext korrigiert, da statt §3 (6) der Paragraph 6 angegeben wurde. Der Beitrag wurde entsprechend aktualisiert.) ist die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Verwaltungsentscheidung bei der Verwaltungsstelle einzulegen, die den Entscheid getroffen hat. Diese Verwaltungsstelle kann entweder ihren Entscheid ändern, oder die Sache der übergeordneten Verwaltungsstelle zum Entscheid zuleiten. Von dieser zwingenden Vorschrift kann nicht abgewichen werden, so dass eine Zuständigkeit des Sportgerichtes des FK Niederlausitz zu keinem Zeitpunkt gegeben ist." Ähnlich hatte auch der Fußballkreis den Gang in die Berufung begründet. Bernd Wuschech, 2. Vorsitzender des Fußballkreises: "Es gibt einen klaren Verwaltungsbeschluss. Den haben die Vereine aus unserer Sicht ignoriert und sich statt an den zuständigen Vorstand oder den Spielausschuss direkt an das Sportgericht gewendet. Aus unserer Sicht ist das nicht statthaft."

Hintergrund für das Verfahren war, dass ein Verein, dessen erste Mannschaft in der Landesliga spielt und damit automatisch am Landespokal teilnehmen darf, vom Sportgericht die seit einigen Jahren gängige Praxis im Fußballkreis hatte überprüfen lassen, dass die Zweiten Mannschaften der Teams aus der Brandenburgliga und Landesliga nicht am Kreispokal teilnehmen dürfen. Das Sportgericht des Fußballkreises urteilte, dass diesen insgesamt sechs Zweiten Mannschaften vom BSV Guben Nord, VfB Krieschow, 1. FC Guben, Kolkwitzer SV, Wacker Ströbitz und der SG Burg ein sofortiges Startrecht am Kreispokal zu gewähren ist. Gleichzeitig entschied das Gericht auch, dass die Auslosung zur ersten Pokal-Runde wiederholt werden muss. Beides ist nun hinfällig.

Das Landessportgericht hat auch ein zweites Urteil wegen Formfehlern aufgehoben. Die eigentlich sportlich abgestiegene zweite Mannschaft des VfB Cottbus hatte vom Niederlausitzer Sportgericht den weiteren Startplatz in der Kreisliga zugesprochen bekommen. In der Kreisoberliga hatte Klein Gaglow abgemeldet, wodurch die bereits abgestiegenen Schorbuser wieder eingestuft wurden. Dadurch wurde in der Kreisliga ein Platz frei, den Hertha Hornow jedoch nicht einnehmen wollte. Der dann gestellte Antrag des aus der Kreisliga abgestiegenen VfB Cottbus II, auch 2016/17 in der Kreisliga zu kicken, wurde vom Fußballkreis abgelehnt. Das Sportgericht aber gab dem Verein Recht. Auch in diesem Fall hätte es aber laut dem Landessportgericht keine Entscheidung fällen dürfen. Die Cottbuser müssen damit bereits am bevorstehenden Wochenende in der 1. Kreisklasse gegen Graustein antreten. Und die Kreisliga geht nur mit 15 Teams in die Saison.

Aufrufe: 012.8.2016, 11:08 Uhr
Sven BockAutor