2024-04-25T14:35:39.956Z

Allgemeines

Haftung für Vorstände in Vereinen

Unser Partner Xavin über rechtliche Risiken, die Verantwortliche in Vereinen haben

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Wer kennt sie nicht, die typische Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung insbesondere kleinerer Sportvereine? Wenn es um die Wahl der Vorstandsmitglieder geht, herrscht nicht gerade ein großes Gedränge, das einen intensiven Wahlkampf nebst anschließender Kampfabstimmung erforderlich macht. Typisch ist eher, dass nach einiger Zeit vergeblicher Suche jemand auf die Idee kommt, dass „der Heinz das doch machen kann“. Schließlich ist „das“ ja nicht so viel Arbeit und der Heinz ist doch Rentner und hat ja Zeit. Und der Heinz lässt sich zu einem spontanen „Na gut, wenn sonst niemand will“ hinreißen. Wenn alles gut geht, hat sich der Heinz damit nur ein paar Vorstandssitzungen im nächsten Jahr eingehandelt und wird seinen spontanen Entschluss nicht bereuen. Es kann aber auch ganz anders ausgehen.

Haftungsfragen

Die Sache mit der Haftung ehrenamtlich geführter Clubs ist schon ein wenig vertrackt. Allgemein herrscht die Auffassung vor, dass beispielsweise Sportvereine eine wesentliche Säule der Gesellschaft sind und man deswegen über jeden froh sein muss, der sich ehrenamtlich engagiert. „Es kann ja nicht angehen, dass man diese Leute für ihr vorbildliches Engagement dann auch noch mit Haftungsrisiken überzieht!“ Diese Aussage dürfte von nahezu 100 Prozent der Bevölkerung geteilt werden – zumindest solange es nicht das eigene Auto ist, das beim Spiel der Jugend-Fußballmannschaft von einem umherfliegenden Ball demoliert wird.

Ein gesetzlicher Spagat

Der Gesetzgeber hat sich also 2013 ans Werk gemacht, die Haftungsrisiken ehrenamtlicher Vereinsvorstände zu beschränken. Darunter fallen alle, die für ihre Vorstandstätigkeit keine Vergütung oder nur eine Aufwandsentschädigung von maximal 720 Euro pro Jahr erhalten. So weit, so gut. Aber wenn es ums Thema „Haftung“ geht, gibt es fast immer auch einen Geschädigten. Den kann man auch nicht auf seinem Schaden sitzen lassen. Deswegen haftet der Gesamtverein weiterhin für Schäden und Schulden, aber ein Durchgriff auf das Privatvermögen der Vorstände ist nur möglich, wenn diese einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Steuern und Sozialabgaben

Damit Vater Staat nicht zu kurz kommt, wird nahezu immer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angenommen, wenn gegen steuerliche oder sozialversicherungssrechtliche Vorschriften verstoßen wurde. Sollte sich der vermeintlich selbständige Jugendtrainer als scheinselbständig entpuppen, kann der Vereinsvorstand also für die nicht abgeführten Sozialabgaben haften. Das größte diesbezügliche Risiko besteht aber darin, dass im Rahmen einer Überprüfung auch rückwirkend die Gemeinnützigkeit aberkannt werden kann. Dies kann erhebliche Regressforderungen begründen.

Externe Schadensersatzansprüche

Wenngleich Vorstände für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften, besteht ein Anspruch des Geschädigten gegen das Vereinsvermögen. Aufgabe des Vorstands sollte es daher sein, für einen entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen. Wie genau dieser aussehen sollte, hängt natürlich vom Vereinsziel ab. Meist empfiehlt sich eine Betriebshaftpflicht oder eine Vereinshaftpflicht. Nicht erforderlich ist hingegen im Regelfall eine Absicherung von Personenschäden für Sportler eines Vereins. Solche Schäden sind in den meisten Bundesländern durch eine Versicherung der Länder abgedeckt.

Interne Ansprüche gegen den Vereinsvorstand

Ein kompliziertes Kapitel sind mögliche finanzielle Schäden, die dem Verein selbst durch das Handeln der Vorstände entstehen. Wenn ein Vorstand vorsätzlich handelt, ist die Sache eindeutig. Schwieriger ist die Frage, wie die Haftung für fahrlässige Schädigungen im Innenverhältnis begrenzt werden kann. In der Vereinssatzung kann ein Verzicht auf Forderungen gegen den Vereinsvorstand verankert werden. Dieses Vorgehen birgt aber zumindest ein Restrisiko, weil die Finanzverwaltung darin eine nicht satzungsgemäße Verwendung von Vereinsvermögen sehen kann. Daher kann die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verweigert werden. Als Ausweg bietet sich auch hier eine Versicherung an. Der Verein kann für den Vorstand und die Geschäftsführung eine Versicherung abschließen, die solche Vermögensschäden reguliert.

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Artikel: "4 einfache Maßnahmen damit dein Verein zukunftsfähig bleibt"

Aufrufe: 010.9.2018, 15:45 Uhr
XavinAutor