2024-04-25T14:35:39.956Z

Vereinsnachrichten
– Foto: Thomas Rinke

Urteil & Begründung: Gebesees Beschwerde erfolgreich

Am letzten Dienstag, den 28. Juli verhandelte das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes den Einspruch des FC Gebesee gegen die Annullierung der Saison 2019/20.

Das Urteil und die entsprechende Begründung gibt es zum Nachlesen...

URTEIL

  1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss Nr. 4 des außerordentlichen Verbandstages des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. vom 18.07.2020 - Annullierung der Saison 2019/2020 und Außerkraftsetzung der Auf- und Abstiegsregelungen - nichtig ist und gegenüber dem Antragsteller keine Wirkung entfaltet,

  2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss Nr. 4 des außerordentlichen Verbandstages des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. vom 18.07.2020 - Annullierung der Saison 2019/2020 und Außerkraftsetzung der Auf- und Abstiegsregelungen - aufgrund seiner Nichtigkeit auch in Bezug auf alle ansonsten von diesem Beschluss Betroffenen keine Wirkung entfaltet, unabhängig davon, ob von diesen Rechtsmittel eingelegt wurden oder nicht,

  3. Der Betroffene wird beauflagt, eine andere die Rechtsauffassung des Sportgerichts berücksichtigende Regelung zur Wertung der Saison 2019/2020 für den Punktspielbetrieb des Erwachsenenbereiches zu treffen,

  4. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, die eingezahlten Rechtsmittelgebühren sind dem Antragsteller zu erstatten.

VERFAHRENSGEGENSTAND

Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sieht, da im Nachwuchsbereich eine Wertung nach Quotientenregelung vorgenommen und auf dieser Grundlage auch Aufsteiger ermittelt wurden, im Erwachsenenbereich jedoch nicht.

Für den Erwachsenenbereich wies der Antragsteller zudem darauf hin, dass es im Hinblick auf das Aufstiegsrecht auch Ausnahmen für einzelne Vereine gäbe.

Zudem wird gerügt, dass der Antragsteller keinerlei Einfluss auf die Entscheidung hätte nehmen können und ihm auch der hier gegenständliche Tagesordnungspunkt frühestens am 15.07.2020 im Rahmen der Rubrik “Aktuelle Nachrichten“ auf der Internetseite des Thüringer Fußball-Verbandes hätte bekannt sein können.

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss Nr. 4 des außerordentlichen Verbandstages des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. vom 18.07.2020 - Annullierung der Saison 2019/2020 und Außerkraftsetzung der Auf- und Abstiegsregelungen - für nichtig zu erklären, sodass er gegenüber dem Antragsteller keine Wirkung entfaltet und zudem vorsorglich dass die „Quotientenregelung“ analog zur Anwendung im Nachwuchsbereich auch im Erwachsenenbereich Anwendung finden soll.

Der Betroffene beantragt, den Antrag abzuweisen.



ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Beschwerde ist weitestgehend begründet.

I.

1. Gemäß § 19 lit. A Nr. 1 der Satzung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. ist der Verbandstag ein Organ des Thüringer Fußball-Verbandes e.V..

Die Satzung eines Vereins kann die Beschlüsse und Entscheidungen von anderen Vereinsorganen als dem Vereinsgericht diesem zur Überprüfung zuweisen. Dies gilt auch für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist zwar das oberste Vereinsorgan; soweit aber nur eine Überprüfung der Entscheidungen auf Rechtmäßigkeit stattfindet, ist das Vereinsgericht nicht eine über der Mitgliederversammlung fungierende höhere Instanz mit deren Entscheidungsbefugnissen (Reichert/Wagner, VereinsR, Kap. 2 Rn. 2970). Das bedeutet, dass das Vereinsgericht somit zwar die Beschlüsse der Mitgliederversammlung - oder auch anderer Organe - für gültig oder ungültig erklären kann, es allerdings nicht selbst willensbildend für den Verein tätig werden darf.

Gemäß § 45 lit. B Absatz 2 der Satzung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. obliegt den Sportgerichten des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. insbesondere auch die Rechtsprechung über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung eines Organs des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. bzw. der Kreisfußballausschüsse. Ausnahmen hiervon sind nicht vorgesehen, auch nicht im Hinblick auf Entscheidungen eines ordentlichen oder auch eines außerordentlichen Verbandstages.

2. Das anzuwendende Rechtsmittel der Beschwerde ist in § 14 Absatz 1 der Rechts- und Verfahrensordnung näher geregelt. Diese wurde durch den Antragsteller form- und fristgerecht eingelegt. Die zunächst falsche Bezeichnung des Rechtsmittels ist dabei unschädlich.

II.

1. Das Sportgericht ist berechtigt, eine sachliche Prüfung des Inhaltes des angegriffenen Beschlusses des Verbandstages vorzunehmen (Reichert/Wagner, VereinsR, Kap. 2 Rn. 2971).

Alle Vereinsmaßnahmen können zur gerichtlichen Nachprüfung dem zuständigen staatlichen Gericht vorgelegt werden, wobei dies grundsätzlich erst dann möglich sein soll, wenn sämtliche vereinsinternen Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 25 Rn. 19,20; BGHZ 47, 172; BGHZ 49, 396).

Dies geht grundsätzlich sogar soweit, dass eines Rechtsmittels vor den staatlichen Gerichten verlustig geht, wer den vereinsinternen Rechtsweg nicht beschritten, vereinsinterne Rechtsmittelfristen nicht eingehalten oder den vereinsinternen Kostenvorschuss nicht rechtzeitig eingezahlt hat, weil dann angenommen werden darf, dass sich der vereinsinternen Entscheidung unterworfen wurde (Reichert/Wagner, VereinsR, Kap. 2 Rn. 3088).

Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass für den Fall, dass die Satzung ein vereinsinternes Rechtsmittel zulässt - was beim Thüringer Fußball-Verband e.V. zweifelsohne der Fall ist -, darin der Wille der Vereinsmitglieder zum Ausdruck kommt, dass bis zur Entscheidung der letzten hierfür vorgesehenen Vereinsinstanz die beanstandete Vereinsmaßnahme als nicht endgültig beschlossen gelten darf und andererseits die Nichtanrufung der höheren Instanz als Unterwerfung unter diese Maßnahme gilt (Reichert/Wagner, VereinsR, Kap. 2 Rn. 3132).

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass vereinsinterne Gerichte sich selbstverständlich mit den gleichen Sachverhalten beschäftigen können - bzw. sogar müssen - wie ggf. später die staatlichen Gerichte.

Der Prüfungsumfang der vereinsinternen Gerichte ist mithin bezogen auf die Belange innerhalb des Vereins ebenso umfassend, wie jener der staatlichen Gerichte.

2. Der hier angegriffene Beschluss stellt gegenüber dem Antragsteller in jedem Falle eine Verletzung materiellen Rechts dar.

a. Durch die Begründung der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den satzungsmäßigen Vereinszweck an. Sie begeben sich in eine organisierte Zweckgemeinschaft und müssen ihr Verhalten den durch den Vereinszweck zum Ausdruck gebrachten Vereinsinteressen unterordnen. Damit verbindet sich mit der Mitgliedschaft eine Treue- und Förderpflicht dem Verein gegenüber, die eine ungeschriebene Rechtspflicht ist und die wegen der dauernden engen vereinsrechtlichen Verbindung an Intensität über die sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebenden Pflichten hinausgeht (BGH 12.03.1990 – II ZR 179/89, NJW 1990, 2877/2879, BGH, Urt. v. 20.04.1967 – II ZR 142/65).

Adressat der Treuepflicht ist natürlich zuvorderst der Verein, sie besteht aber auch umgekehrt im Verhältnis vom Verein zu den einzelnen Mitgliedern und erzeugt für den Verein Rücksichtnahmepflichten in Bezug auf die schützenswerten Belange dieser (Reichert/Wagner, VereinsR, Kap. 2 Rn. 906).

Aus dieser wechselseitigen Treuepflicht leitet sich von daher unmittelbar ab, dass auch der Gleichbehandlungsgrundsatz, im Verhältnis zwischen Verein und seinen Mitgliedern Anwendung finden muss (Reichert/Wagner, VereinsR, Kap. 2 Rn. 3027).

b. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hat - über den im Sport selbstverständlichen Fair-Play-Gedanken - auch unmittelbar Eingang in die Satzung und die Ordnungen des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. gefunden. So heißt es schon in der Präambel der Satzung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V.:

„Der TFV handelt in sozialer und gesellschaftspolitischer Verantwortung und fühlt sich in hohem Maße dem Gedanken des Fair Play verpflichtet.“

In § 10 Ziffer 8 der Spielordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. - der für vorliegenden Sachverhalt sogar unmittelbar Anwendung finden dürfte - heißt es in der seit 01.07.2020 gültigen Fassung unmissverständlich:

„Die KFA und der TFV sind berechtigt, bei außergewöhnlichen Umständen (vorzeitiges Ausscheiden oder Rückstufungen, Strukturänderungen, Pandemien u. ä.) Sonderregelungen zum Auf- und Abstieg sowie Fortführung einer Spielsaison oder deren Abbruch zu treffen. Die Zuständigkeit der KFA wird beschränkt auf Sonderregelungen zum Auf- und Abstieg. Sie haben Vereine vor Nachteilen gegenüber anderen zu schützen.“

Diese Regelung - und insbesondere der letzte Satz - ist nichts anderes als die Manifestierung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf die Auf- und Abstiegsregelungen und dies insbesondere auch für Pandemiefälle.

c. Vor diesem Hintergrund ist für das Sportgericht kein Argument erkennbar, was der Auffassung des Antragstellers entgegengehalten werden könnte.

Im Nachwuchsbereich wurde nach dem entsprechenden Beschluss des Vorstandes vom 28.05.2020 eine Wertung der Saison nach Quotientenregelung vorgenommen (siehe hierzu auch Urteil des Sportgerichts vom 21.06.2020, Az.: 00071-19/20-TFV-SG). Zur Saisonbeendigung im Nachwuchsbereich liegen dem Sportgericht auch in Folge des außerordentlichen Verbandstages keine Anträge vor, sodass insoweit vom Eintritt von Rechtskraft auszugehen sein dürfte.

Folglich trat im gesamten Nachwuchsbereich keine Annullierung der Saison ein.

Auf dem außerordentlichen Verbandstag am 18.07.2020 wurde weiterhin beschlossen, den Landespokalwettbewerb möglichst weiter zu führen und festgelegt, dass die Kreispokale in Zuständigkeit der KFA grundsätzlich sportlich beendet werden können. Auch diesbezüglich ist dem Sportgericht kein Rechtsmittel bekannt, sodass auch insoweit Rechtskraft eingetreten sein dürfte.

Folglich trat auch im gesamten Pokalspielbetrieb der Erwachsenen keine Annullierung der Saison ein.

Nach Kenntnis des Sportgerichts wurden auch die Ergebnisse des Hallenspielbetriebes nicht annulliert.

Mit der Annullierung der Saison im Erwachsenenbereich ginge natürlich zwingend die Möglichkeit der Bestimmung eines Aufsteigers verloren - und zwar für alle Spielklassen.

Warum dies für den Erwachsenenbereich allerdings gelten soll - ohne hier die vorgesehene Ausnahme diskutieren zu müssen -, für den Nachwuchsbereich aber nicht, ist nicht nachzuvollziehen. Es wurden dem Sportgericht insoweit auch keine Gesichtspunkte bekannt gemacht, die zu einer anderen Sichtweise hätten führen können.

Selbstverständlich gibt es Unterschiede zwischen dem Spielbetrieb im Erwachsenenbereich und jenem im Nachwuchsbereich. Diese sind allerdings so marginal, dass es nicht ansatzweise zu rechtfertigen wäre, diese hinsichtlich einer solchen Kernfrage wie dem Aufstiegsrecht eine solche Wirkung entfalten zu lassen, dass einerseits das Aufstiegsrecht grundsätzlich gewahrt bliebe, andererseits aber nicht.

Entsprechend kann vorliegend eine Annullierung des Meisterschaftsspielbetriebes der Erwachsenen aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gegenüber dem Antragsteller nicht stattfinden.

3. Über die seitens des Antragstellers weiter aufgeworfene Fragestellung der eventuellen Verletzung von Beteiligungsrechten musste vor diesem Hintergrund nicht mehr befunden werden.

4. Die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereines entfaltet aus Gründen der Rechtssicherheit eine über die Parteien dieses Verfahrens hinausreichende Rechtskraftwirkung innerhalb des Vereins (BGH, 25.05.1992 - II ZR 23/92, NJW- RR 1992,1209; Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. § 32 Rn. 40; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 32 Rn. 11).

Nicht alle an einem materiellen Fehler leidenden Beschlüsse einer Mitgliederversammlung sind nichtig. Dies kann insbesondere auch für jene Beschlüsse gelten, die nur gegenüber einzelnen Vereinsmitgliedern den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzten. Solche Beschlüsse wären dann nach erfolgten Widersprüchen einzeln aufzuheben (Reichert/Wagner, VereinsR, Kap. 2 Rn. 1942 ff.).

Vorliegend ist allerdings eine Vielzahl von Vereinen von dem durch den Antragsteller angegriffenen Beschluss verletzt. Zudem würde die jeweils einzelne Aufhebung des Beschlusses und nur gegenüber den Vereinen, die Beschwerde eingelegt haben, zu neuen nicht hinnehmbaren Ungerechtigkeiten führen.

Von daher rechtfertigt die Rechtsprechung auch die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn dieser als schwerwiegender einzuschätzen ist, z.B. weil er eine größere Anzahl von Vereinsmitgliedern betrifft (Reichert/Wagner, VereinsR, Kap. 2 Rn. 1942 ff.).

So liegt die Sache hier.

Neben der Beschwerde des Antragstellers liegen weitere 21 Beschwerden vor. Nochmals weitere 45 Tabellenführer sind grundsätzlich vom durch den Antragsteller angegriffenen Beschluss betroffen.

Von daher war durch das Sportgericht ergänzend festzustellen, dass die Nichtigkeit des Beschlusses auch in Bezug auf alle nicht an diesem Verfahren beteiligten möglichen Betroffenen wirkt.

5. Die vom Antragsteller weiter beantragte unmittelbare Festlegung der Anwendung der Quotientenregelung analog zum Nachwuchsbereich auch für den Erwachsenenbereich kann das Sportgericht nicht anordnen. Das Sportgericht kann und darf per Definition nicht legislativ tätig werden (siehe oben).

Das Sportgericht kann unter analoger Anwendung von § 40 Absatz 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. den Betroffenen beauflagen, eine Neuregelung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen.

Von dieser in ständiger Rechtsprechung des Sportgerichts - und insbesondere auch des Verbandsgerichts - geübten Praxis hat das Gericht hier Gebrauch gemacht.

6. Dem Sportgericht ist natürlich bewusst, dass die Planung und Durchführung der nun bevorstehenden Saison die spielleitenden Organe vor erhebliche Herausforderungen stellen wird, mal ganz abgesehen davon, welche äußeren Einflüsse u.U. noch zu meistern sein werden.

Die Diskussion über den Abbruch der Saison wurde - und wird - im Thüringer Fußball-Verband e.V. intensiv geführt. Diese Diskussion kennt aus Sicht des Sportgerichts aber weder „Gewinner“ noch „Verlierer“. Auch ist das aktuell viel zitierte „Hin und Her“ grundsätzlich gar nichts Schlechtes.

Vielmehr hat diese Diskussion - bei allen sicher immer möglichen und auch notwendigen Verbesserungen der Abläufe - gezeigt, dass die Mitglieder/Mitgliedsvereine des Thüringer Fußball-Verband e.V. und die von diesen gewählten und für diese arbeitenden Organe und Ausschüsse durchaus in der Lage sind, die satzungsrechtlich garantierten und demokratischen Prinzipien verpflichteten Kontrollfunktionen zu bedienen und dadurch auch schlussendlich gemeinsam den einzuschlagenden Weg zu finden.

Dieser Weg der Entscheidungsfindung mag manchmal schwer verständlich wirken, ist tatsächlich aber genau der Weg, den die Satzung allen Mitgliedern des

Thüringer Fußball-Verbandes e.V. vorgibt, auch wenn dieser Weg zum Teil schwierig ist und auch manchmal etwas länger dauern kann.

Der Beschluss des außerordentlichen Verbandstags am 18.07.2020 über den Abbruch der Saison 2019/20 liegt vor.

Für die Organe und Ausschüsse gilt es nunmehr diesen Beschluss mit allen sich insoweit vielleicht ergebenden Unwägbarkeiten umzusetzen und zwar so, dass - wie sonst auch - die Rechte der betroffenen Vereine und Mannschaften berücksichtigt werden (siehe oben) und dazu gehört auch der Gleichbehandlungsgrundsatz und auch die Möglichkeit der sportgerichtlichen Überprüfung.

7. Angemerkt werden soll abschließend, dass mit den Argumenten des Antragsstellers aktuell kaum einzusehen sein dürfte, weshalb im Nachwuchsbereich die Anwendung der Quotientenregelung stattfindet, im Erwachsenenbereich aber nicht.

Auch sind die unter Anwendung der Quotientenregelung ermittelten Staffelersten von immerhin 92 Nachwuchsstaffeln zum Aufstieg innerhalb der Spielklassen des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. bzw. zum NOFV grundsätzlich berechtigt. Warum dies für die entsprechend ermittelten 76 Staffelersten im Erwachsenenbereich (68 Männer und 8 Frauen) - bis auf eine Ausnahme - nicht gelten sollte, erscheint ebenso fraglich.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 33 Absatz 3 und 35 Absatz 1 und 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V..

Der Antrag des Antragstellers war weitestgehend erfolgreich, weshalb das Sportgericht dem Betroffenen unter Anwendung pflichtgemäßen Ermessens die Kosten vollumfänglich auferlegt hat.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung auf der Grundlage des § 30 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. zulässig. Die Berufung wäre binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Urteils unter dem gleichzeitigen Nachweis der Gebühreneinzahlung gemäß § 34 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V., über die Geschäftsstelle des Thüringer Fußball-Verbandes e.V., Augsburger Straße 10, 99091 Erfurt, beim Verbandsgericht des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. einzulegen und schriftlich zu begründen. Die Fristenregelungen ergeben sich aus §§ 9, 30 Abs. 3 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball- Verbandes e.V..

Erfurt, den 31.07.2020

Aufrufe: 02.8.2020, 19:30 Uhr
FC Gebesee / Karsten RöseAutor