2024-04-16T09:15:35.043Z

Allgemeines

FAQs: Unterstützung für Vereine? Sportanlagen tabu!

Was rät der BLSV den Vereinen? +++ Fragen und Antworten zu den wichtigsten Themen

Der Bayerische Landes-Sportverband (BLSV) ist die Dachorganisation der Sportvereine und der Fachsportverbände in Bayern und als solcher Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB). In einer Pressemitteilung beantwortet der BLSV die wichtigsten Fragen rund um den organisierten Sport.

Ist bei "Sport an der frischen Luft" die Benutzung von Sport- und / oder Trainingsanlagen erlaubt?

Nein. Sowohl mit Ausrufen der Ausgangsbeschränkung vom 20.03.2020 als auch mit Ausrufen des Katastrophenfalls vom 16.03.2020 ist eine Nutzung von Sport- und / oder Trainingsanlagen untersagt und verboten. Sport- und / oder Trainingsanlagen sind bis vorerst einschließlich 19.04.2020 zu schließen. Sport im Freien ist in Gruppen oder mit Menschen, mit denen man nicht zusammenlebt, verboten!



Dürfen aktuell noch Trainingseinheiten und Wettkämpfe in Bayern abgehalten werden?
Nein. Die bayerischen Sportfachverbände haben den Spiel- und Wettkampfbetrieb bereits eingestellt. Mit Ausrufung der Ausgangsbeschränkung am 20.03.2020 sowie des Katastrophenfalls in Bayern am 16.03.2020 durch Ministerpräsident Dr.Markus Söder und der damit verbundenen Sperrung aller Freizeiteinrichtungen (darunter fallen z.B. Vereinsräume, Sporthallen, Sport- und Spielplätzen, sowie Fitnessstudios) ist klar, dass der Trainings- / Spiel- und Wettkampfbetrieb vorerst bis einschließlich 19. April in Bayern ausgesetzt wird.


Wie verhält es sich mit Sponsoring-Einnahmen, die für die abgesagte Veranstaltung eingeplant waren?

Es gilt derselbe Grundsatz wie beim Umgang mit Startgeldern bzw. Teilnehmergebühren. Entfällt die Pflicht zur Leistung (hier Werbeleistung), dann entfällt auch die Pflicht zur Gegenleistung. Bereits vereinnahmte Sponsoringeinnahmen sind - gegebenenfalls anteilig - zurückzuzahlen. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation sollten die Vereinsverantwortlichen auf die Sponsoren zugehen und um Entgegenkommen werben. Werden die Veranstaltungen nachgeholt, bleibt es bei der Leistungserbringung durch den Verein / den Sportfachverband und es besteht keine Notwendigkeit, vereinnahmte Sponsoringgelder zurückzuzahlen.


Können Vereinsmitglieder aufgrund der Einstellung des Trainingsbetriebs ihren Mitgliedsbeitrag zurückfordern?

Der Mitgliedsbeitrag dient in der Regel insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Die Teilnahme am Sportbetrieb stellt nur einen Teil der mitgliedschaftlichen Rechte dar. Durch die Ausrufung der Ausgangsbeschränkung am 20.03.2020 sowie des Katastrophenfalls in Bayernam 16.03.2020 durch Ministerpräsident Markus Söder und der damit verbundenen Sperrung aller Freizeiteinrichtungen, kann für Vereine eine rechtliche Unmöglichkeit vorliegen, die Leistung des Sportbetriebs zu erbringen. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern oder zurück zuerstatten. Eine verbindliche Aussage kann hierzu allerdings erst getroffen werden, wenn diese Frage höchstrichterlich entschieden wird. Bei Kursen, für die ein gesonderter Kursbeitrag fällig wird, ist der Beitrag (anteilsmäßig) zurückzuzahlen.

Gibt es bereits eine staatliche Unterstützung, um die laufenden Kosten der Vereine / der Sport- fachverbände decken zu können?

Das Präsidium des BLSV ist bereits im Austausch mit der Landesregierung und den zuständigen Behörden, um zu erörtern, inwieweit der Staat bzw. der BLSV die bayerischen Vereine und Sportfachverbände unterstützen kann, wenn es zu größeren Verdienstausfällen kommt, die im schlimmsten Fall die Existenz bedroht. Hinsichtlich der Finanzierungshilfen für Personal möchten wir auf die Ausführungen zum Kurzarbeitergeld verwiesen.

Was tun, wenn ich die Mitgliederversammlung absagen muss?

Aufgrund des in Bayern am 16.03.2020 durch Ministerpräsident Markus Söder ausgerufenen Katastrophen-falls sowie der Ausgangsbeschränkung vom 20.03.2020 sind sämtliche Veranstaltungen und Versammlungen, darunter auch die Mitgliederversammlung, verboten und müssen daher abgesagt bzw. verschoben werden. Außerhalb des Katastrophenfalls / der Ausgangsbeschränkung gilt: Wenn nach sorgfältiger Prüfung aller Punkte der Entschluss gefasst wird, die Mitgliederversammlung absagen zu müssen, sollten die Mitglieder schnellstmöglich darüber informiert werden und der Hinweis gegeben werden, dass die Mitgliederversammlung voraussichtlich noch in 2020 stattfinden wird.
Von der Nennung eines festen Datums wird derzeit abgeraten, da leider nicht absehbar ist, wie sich die Lage weiter entwickelt. Wichtig ist aber, alle Gremien des Vereins / Sportfachverbandes einzubinden und größtmögliche Transparenz zu wahren. Die Rechte auf Mitgliederversammlung und Wahlen sind sehr wichtige demokratische Teilhaberechte, die nicht leichtfertig beschnitten werden dürfen. Gerade Einzelfall-abwägungen sollten daher mit Augenmaß und auf Basis guter Gründe getroffen werden. Dies wird auch die Akzeptanz bei der Mehrheit der Betroffenen erhöhen.

Kann ich trotz der Sperrung der Sportanlagen Arbeiten zur Platzpflege betreiben / in Auftrag ge- ben?

In der Information an die Vereine und Sportfachverbände heißt es: "Gemäß der staatlichen Anordnung im Rahmen des Katastrophenfalls müssen Sportvereine und Sportfachverbände ihren Spiel-, Sport- und Wettkampfbetrieb ab sofort einstellen. Alle Sport- und Spielplätze sowie Vereinsheime bleiben geschlossen." Bau-, Erhaltungs- sowie Vorbereitungsmaßnahmen sind hier zwar nicht mit abgedeckt, dennoch appelliert der BLSV hier an den gesunden Menschenverstand. Wir empfehlen nur dringende und zwingendnotwendige Maßnahmen vorzunehmen.Sollte die Maßnahme unausweichlich stattfinden müssen, so sollten nur so wenig Personen wie möglich miteinbezogen werden, sowie das gemeinsame Arbeiten minimiert durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich um eine Empfehlung des BLSV und der Sportfachverbände.
Aufrufe: 023.3.2020, 12:00 Uhr
Michael EderAutor