2024-04-23T13:35:06.289Z

Allgemeines
Viele Vereine können bislang keine Unterstützung von der „Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung in der Corona-Krise bekommen.	Foto: dpa
Viele Vereine können bislang keine Unterstützung von der „Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung in der Corona-Krise bekommen. Foto: dpa

Ein Beschäftigter notwendig

VERBAND: +++ HFV zur Novemberhilfe: Stichtag ist der 29. Februar 2020 / Verband regt vereinfachtes System an +++

HOCHTAUNUS (dio/red). Der Hessische Fußball-Verband (HFV) hat in einer Pressemitteilung noch einmal eine Klarstellung bezüglich Novemberhilfen gegeben. Generell gilt: Von angeordneten Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige,Vereine und Einrichtungen sollen durch eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ – der sogenannten Novemberhilfe – unterstützt werden. Demnach sollen die Betroffenen Hilfe erhalten, und zwar in Form von Zuschüssen von 75 Prozent ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns.

Viele hessische Vereine sind an den HFV herangetreten, da die Antragsvoraussetzung, dass zum Stichtag 29. Februar 2020 mindestens eine Person in Vollzeit für den Verein tätig sein musste, eine unüberbrückbare Hürden darstellt. „Wir sind unmittelbar, nachdem wir Kenntnis von diesen Vorgaben erlangt haben, auf mehreren Ebenen tätig geworden: Wir haben Gespräche mit dem Landessportbund Hessen, dem Deutschen Olympischen Sportbund und dem Deutschen Fußball-Bund geführt und dies auch politisch an das Hessische Innenministerium flankiert. Denn mit dieser Voraussetzung, dass man einen Vollzeitbeschäftigten vorweisen muss, können die meisten Vereine nicht teilnehmen. Wir brauchen ein vereinfachtes System und tatsächliche Hilfen, an denen Vereine ohne diese Bedingungen partizipieren können“, erklärt HFV-Präsident Stefan Reuß.

Nun hat das federführende Bundeswirtschaftsministerium klargestellt, dass ein Unternehmen antragsberechtigt ist, wenn es zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten vorweisen kann und dies unabhängig von der Stundenanzahl. „Im Sinne unserer Vereine bleiben wir weiter an diesem Thema dran und informieren gegebenenfalls über Aktualisierungen“, ergänzt Reuß.

Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es im Internet unter:

https://www.landessportbundhessen.de/servicebereich/news/coronavirus/finanzielle-soforthilfe/.

Die jeweils gültige Fassung der FAQ zu diesem Hilfsprogramm findet sich unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQNovemberhilfe/faq-novemberhilfen.html.

Aufrufe: 021.12.2020, 23:00 Uhr
Usinger AnzeigerAutor