"Jeder soll Hallenfußball spielen können, selbst wenn der eigene Klub nicht am Hallenspielbetrieb teilnimmt", erklärt Jürgen Faltenbacher, Vorsitzender der BFV-Hallenkommission. Das Zusatzspielrecht kann ein Verein für maximal vier Spieler (bzw. Spielerinnen) kostenfrei beim zuständigen Bezirksvorsitzenden des Verbandes beantragen. Im Antragsformular ist die Einverständniserklärung des Stammvereins zu bescheinigen, für den der Spieler einen gültigen Spielerpass besitzt. Der abgebende Verein (Stammverein) muss dabei bestätigen, dass sein Spieler in der aktuellen Hallensaison bei Antragstellung noch nicht für ihn aufgelaufen ist. "Grund hierfür ist, dass ein Spieler nicht die Möglichkeit haben soll, sofern sein eigenes Team bereits ausgeschieden ist, noch ein Hallen-Zweitspielrecht erteilt zu bekommen", erklärt BFV-Pressesprecher Thomas Müther gegenüber FuPa. Als Spielberechtigung gilt der genehmigte Antrag, zusammen mit dem Spielerpass des Stammvereins. Pro Spieler erteilt der BFV maximal ein Zusatzspielrecht.
Eine gegen einen Spieler mit Hallen-Zusatzspielrecht ausgesprochene persönliche Sperre (Feldverweis auf Dauer, Sportgerichtsurteil, etc.) entfaltet Wirkung sowohl für Spiele des Erst- und ggf. auch Zweitvereins als auch des aufnehmenden Vereins. "Der Stammverein, für den der Spieler bzw. die Spielerin einen gültigen Spielerpass besitzt, haftet weiterhin für alle Vorkommnisse und Kosten im Rahmen eines Sportgerichtsverfahren", heißt es weiter in den offziellen Durchführungsbestimmungen. Ein Hallen-Zusatzspielrecht kann vom Bezirksvorsitzenden des ausstellenden Bezirks jederzeit widerrufen werden und erlischt automatisch am 31.03.2014. Das Hallen-Zusatzspielrecht kann bei allen offiziellen Hallen-Meisterschaften des BFV und in Hallen-Privatspielen im Herren-, Senioren- und Frauenbereich Anwendung finden. Bleibt abzuwarten, wie viele Spieler ein solches Zusatzspielrecht in Anspruch nehmen und ob die Neuerung dem drohenden Anmelderückgang im Futsal-Bereich entgegenwirken kann.