Gegen den Verein Ataspor Neu-Ulm, wird wegen Vergehen gemäß § 67 RVO (Verschulden eines
Spielabbruchs) eine Geldstrafe in Höhe von 100,00 Euro verhängt. Das Spiel wird mit seinem tatsächlichen Ausgang von 4:0 gewertet.
In der 43. Spielminute hatte der FV Weißenhorn nach einem schnell ausgeführten Freistoß das Tor zum 4:0 erzielt.Danach war der Trainer der Gastmannschaft mit dieser Entscheidung nicht Einverstanden, weigerte sich das Spiel fortzusetzen und holte seine Spieler vom Platz.
Das Sportgericht ging davon aus, dass der Trainer von Ataspor Neu-Ulm nach einer, zumindest aus seiner Sicht, strittigen Entscheidung des Schiedsrichters, seine Mannschaft vom Platz holte und dadurch den Spielabbruch verursachte.
Selbst wenn der Schiedsrichter Entscheidungen falsch getroffen hätte, was aus den vorliegenden Stellungnahmen nicht ersichtlich war, berechtigt dies noch lange nicht zu einem Spielabbruch, zumal den Stellungnahmen des Schiedsrichters und des FV Weißenhorn zu entnehmen war, dass Spieler und Funktionäre von Ataspor Neu-Ulm durch gravierendes Fehlverhalten aufgefallen waren.