2024-05-02T16:12:49.858Z

Allgemeines
– Foto: Graff / Nückel / Klos / Saisontagebuch

Eilmeldung! So soll der Auf- und Abstieg in Westfalen geregelt werden

Die Mannschaften auf den ersten beiden Plätzen der Oberliga sind sportlich für den Aufstieg in die Regionalliga qualifiziert

Wer fährt mit dem Traktor durchs eigene Dorf, wer liegt niedergeschlagen noch Minuten nach dem Schlusspfiff auf dem Boden? Nicht nur in der Bundesliga, auch im Amateurfußball gilt: Der Auf- und Abstieg ist in jeder Liga das Salz in der Suppe.

Laut einem Dokument, das unserer Redaktion vorliegt, hat sich der FLVW festgelegt, wer im kommenden Sommer aufsteigen darf oder absteigen muss. Die Durchführungsbestimmungen des Verbandes im Wortlaut:

Oberliga

Aufstieg:
1. Die Mannschaften auf den Plätzen 1 – 2 sind sportlich für den Aufstieg in die Regionalliga West qualifiziert und können aufsteigen.
2. Das Recht zum Aufstieg in die Regionalliga West entfällt für den Verein,
- der bereits mit einer Mannschaft des Vereins oder seiner Tochtergesellschaft am
Spielbetrieb der Regionalliga West des kommenden Spieljahres teilnimmt.
- er sich nicht form- und fristgerecht um die Zulassung zur Regionalliga West bewirbt
oder auf sein Aufstiegsrecht verzichtet.
- dessen fehlende technisch-organisatorische Leistungsfähigkeit nach dem Statut für
die Regionalliga West festgestellt wurde.
3. Nicht teilnahmeberechtigt in der Regionalliga West sind die II. Mannschaften von
Vereinen/Tochtergesellschaften die am Spielbetrieb der 3. Liga teilnehmen.
4. Trifft einer der in Nr. 2 und 3 genannten Fälle auf eine oder beide der erstplatzierten
Mannschaften der Oberliga zu, so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die beiden
nächstplatzierten Vereine/Mannschaften über, sofern diese die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Dahinter platzierte Vereine/Mannschaften sind nicht
aufstiegsberechtigt.

Abstieg:
1. Bei keinem Absteiger/Rückkehrer aus der Regionalliga West und den sonstigen
übergeordneten Ligen in die Oberliga steigen die zwei Tabellenletzten zur Westfalenliga
ab.
2. Bei einem Absteiger/Rückkehrer aus der Regionalliga West und den sonstigen
übergeordneten Ligen in die Oberliga steigen die zwei Tabellenletzten zur Westfalenliga
ab. Voraussetzung hierfür ist, dass zwei Vereine der Oberliga ihr Aufstiegsrecht in die
Regionalliga West wahrnehmen.
Nimmt kein Verein der Oberliga sein Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahr
steigen die drei Tabellenletzten zur Westfalenliga ab.
3. Bei zwei Absteigern/Rückkehrern aus der Regionalliga West und den sonstigen
übergeordneten Ligen in die Oberliga steigen die zwei Tabellenletzten zur Westfalenliga
ab. Voraussetzung hierfür ist, dass zwei Vereine der Oberliga ihr Aufstiegsrecht in die
Regionalliga West wahrnehmen.
Nimmt nur ein Verein der Oberliga sein Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahr
steigen die drei Tabellenletzten zur Westfalenliga ab. Nimmt kein Verein der Oberliga
sein Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahr steigen die vier Tabellenletzten zur
Westfalenliga ab.
Seite 2 von 4
4. Bei drei Absteigern/Rückkehrern aus der Regionalliga West und den sonstigen
übergeordneten Ligen in die Oberliga steigen die drei Tabellenletzten zur Westfalenliga
ab. Voraussetzung hierfür ist, dass zwei Vereine der Oberliga ihr Aufstiegsrecht in die
Regionalliga West wahrnehmen.
Nimmt nur ein Verein der Oberliga sein Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahr
steigen die vier Tabellenletzten zur Westfalenliga ab. Nimmt kein Verein der Oberliga
sein Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahr steigen die fünf Tabellenletzten zur
Westfalenliga ab.
5. Bei vier Absteigern/Rückkehrern aus der Regionalliga West und den sonstigen
übergeordneten Ligen in die Oberliga steigen die vier Tabellenletzten zur Westfalenliga
ab. Voraussetzung hierfür ist, dass zwei Vereine der Oberliga ihr Aufstiegsrecht in die
Regionalliga West wahrnehmen.
Nimmt nur ein Verein der Oberliga sein Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahr
steigen die fünf Tabellenletzten zur Westfalenliga ab. Nimmt kein Verein der Oberliga
sein Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahr steigen die sechs Tabellenletzten zur
Westfalenliga ab.
6. Bei fünf bzw. sechs Absteigern/Rückkehrern aus der Regionalliga West und den
sonstigen übergeordneten Ligen in die Oberliga steigen die fünf Tabellenletzten zur
Westfalenliga ab. Voraussetzung hierfür ist, dass zwei Vereine der Oberliga ihr
Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahrnehmen.
Nimmt nur ein Verein bzw. kein Verein der Oberliga sein Aufstiegsrecht in die
Regionalliga West wahr steigen die sechs Tabellenletzten zur Westfalenliga ab. Darüber
hinaus wird die Oberliga in der Saison 2023/2024 aufgestockt.
7. Sollte eine erste Mannschaft in die Oberliga durch Abstieg oder Lizenzentzug
eingruppiert werden, gilt eine dortige zweite Mannschaft automatisch als erster
Absteiger.

Westfalenliga

Aufstieg:
1. Der Meister jeder Staffel steigt zur Oberliga auf.
2. Sollte die Anzahl von 18 Mannschaften der Oberliga mit Ablauf des letzten
Punktespieltages nicht erreicht werden, tragen die Tabellenzweiten jeder Staffel bei
einem freien Platz ein Entscheidungsspiel um einen zusätzlichen Aufsteiger in die
Oberliga aus. Der Austragungsort wird vom Verbands-Fußball-Ausschuss festgelegt.
Gespielt wird gemäß § 55 Abs. 2, 3 und 5 SpO/WDFV im K.O.-System. Bei zwei freien
Plätzen steigen beide Tabellenzweiten jeder Staffel in die Oberliga auf.
3. Aus der Westfalenliga kann eine aufstiegsberechtigte Mannschaft nicht in die Oberliga
aufsteigen, wenn in dieser Spielklasse bereits eine Mannschaft desselben Vereins spielt.
4. Trifft der in Nr. 3 genannte Fall auf die erstplatzierten Mannschaften der Westfalenliga
zu, so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die nächstplatzierten Mannschaften (bis
maximal Tabellenplatz 3) der jeweiligen Staffel über. Dieses gilt auch für den Fall, dass
die erstplatzierten Mannschaften auf ihr Aufstiegsrecht verzichten.

Abstieg:
1. Es steigen die drei Tabellenletzten jeder Westfalenliga zur Landesliga ab.
Seite 3 von 4
2. Sollte eine erste Mannschaft in die Westfalenliga durch Abstieg oder Lizenzentzug
eingruppiert werden, gilt eine dortige zweite Mannschaft automatisch als erster
Absteiger.

Landesliga

Aufstieg:
1. Der Meister jeder Staffel steigt zur Westfalenliga auf.
2. Sollte die Anzahl von 32 Mannschaften der Westfalenliga mit Ablauf des letzten
Punktespieltages nicht erreicht werden, tragen bis zu diesem Erreichen die
Tabellenzweiten und danach ggfs. die Tabellendritten der Landesliga eine
Aufstiegsrunde um die freien Plätze aus. Der/die Austragungsort/e wird/werden vom
Verbands-Fußball-Ausschuss festgelegt. Gespielt wird gemäß § 55 Abs. 2, 3 und 5
SpO/WDFV im K.O.-System.
3. Aus der Landesliga kann eine aufstiegsberechtigte Mannschaft nicht in die Westfalenliga
aufsteigen, wenn in dieser Spielklasse bereits eine Mannschaft desselben Vereins spielt.
4. Trifft der in Nr. 3 genannte Fall auf die erstplatzierten Mannschaften der Landesliga zu,
so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die nächstplatzierten Mannschaften (bis
maximal Tabellenplatz 3) der jeweiligen Staffel über. Dieses gilt auch für den Fall, dass
die erstplatzierten Mannschaften auf ihr Aufstiegsrecht verzichten.
Abstieg:
1. Es steigen die fünf Tabellenletzten jeder Landesliga zur Bezirksliga ab.
2. Sollte eine erste Mannschaft in die Landesliga durch Abstieg oder Lizenzentzug
eingruppiert werden, gilt eine dortige zweite Mannschaft automatisch als erster
Absteiger.

Bezirksliga

Aufstieg:
1. Der Meister jeder Staffel steigt zur Landesliga auf.
2. Sollte die Anzahl von 64 Mannschaften der Landesliga mit Ablauf des letzten
Punktespieltages nicht erreicht werden, tragen die Tabellenzweiten der Bezirksliga eine
Aufstiegsrunde um die freien Plätze aus. Der/die Austragungsort/e wird/werden vom
Verbands-Fußball-Ausschuss festgelegt. Gespielt wird gemäß § 55 Abs. 2, 3 und 5
SpO/WDFV im K.O.-System.
3. Aus der Bezirksliga kann eine aufstiegsberechtigte Mannschaft nicht in die Landesliga
aufsteigen, wenn in dieser Spielklasse bereits eine Mannschaft desselben Vereins spielt.
4. Trifft der in Nr. 3 genannte Fall auf die erstplatzierten Mannschaften der Bezirksliga zu,
so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die nächstplatzierten Mannschaften (bis
maximal Tabellenplatz 3) der jeweiligen Staffel über. Dieses gilt auch für den Fall, dass
die erstplatzierten Mannschaften auf ihr Aufstiegsrecht verzichten.

Abstieg:
In den Staffeln mit 15 Mannschaften steigen die drei Tabellenletzten zur Kreisliga A ab. In den Staffeln mit 16 Mannschaften steigen die vier Tabellenletzten zur Kreisliga A ab und in den Staffeln mit 17 und 18 Mannschaften steigen die fünf Tabellenletzten zur Kreisliga A ab.

Aufstieg zur Bezirksliga

1. 2,5 Aufsteiger stellt der Kreis Dortmund.
2. Je 2 Aufsteiger stellen die Kreise Bochum, Recklinghausen, Münster und
Ahaus/Coesfeld.
Seite 4 von 4
3. Je 1,5 Aufsteiger stellen die Kreise Siegen/Wittgenstein, Unna/Hamm, Paderborn,
Bielefeld und Hagen.
4. Je 1 Aufsteiger stellen die Kreise Gelsenkirchen, Höxter, Hochsauerlandkreis, Olpe,
Tecklenburg, Steinfurt, Herne, Lübbecke, Herford, Iserlohn, Gütersloh, Lemgo, Minden,
Lippstadt, Detmold, Soest, Arnsberg, Lüdenscheid und Beckum.
5. Bei „,5“ Aufsteigern werden entsprechende Entscheidungsspiele in Hin- und Rückspiele
nach den Bestimmungen der UEFA-Klubwettbewerbe ausgetragen, die für die
Austragung von Spielen im K.O.-System gelten.
6. Sollte ein Verein an den nachfolgend genannten Entscheidungsspielen (Hin- und/oder
Rückspiel) nicht antreten, wird diese Mannschaft aus dem Wettbewerb ausgeschlossen
und der jeweilige Gegner steigt zur Bezirksliga auf.

Die Paarungen der Entscheidungsspiele wurden vom VFA wie folgt festgelegt (die
erstgenannten Kreise haben zuerst Heimrecht):
Kreis Dortmund gegen Kreis Unna-Hamm
Kreis Bielefeld gegen Kreis Paderborn
Kreis Hagen gegen Siegen/Wittgenstein

Die Meldungen der Teilnehmer aus den Kreisen für die o.g. Entscheidungsspiele müssen
unverzüglich nach Beendigung der Meisterschaft bis zum 30.05.2023 bzw. nach evtl.
Entscheidungsspielen zwecks Ermittlung des Teilnehmers, dann bis einschließlich zum
06.06.2023 erfolgen. Die Meldung erfolgt an den Spielleiter Friedhelm Spey über das EPostfach.

Die o.g. Entscheidungsspiele werden gemäß Rahmenterminkalender auf Bezirksligaebene durch den VFA angesetzt. Die Spielberechtigungen für Spieler mit Zweitspielrecht bleiben auch für die Entscheidungsspiele bestehen.

Zusatz (gilt für sämtliche überkreisliche Herrenstaffeln)
Unter Ausnutzung von § 41 (3) und § 55 (5) SpO/WDFV wird verbindlich festgelegt, dass bei Punktegleichheit die Tordifferenz entscheidend ist. Bei gleicher Tordifferenz entscheidet die Anzahl der geschossenen Tore. Bei Verzicht oder Nichtzulassung eines Aufsteigers oder Teilnehmers an Entscheidungsspielen nimmt die nächstbeste, aufstiegsbereite und zugelassene Mannschaft (Oberliga bis Tabellenplatz 4, Westfalen- bis Bezirksliga bis Tabellenplatz 3) der jeweiligen Staffel deren Platz ein. § 6 DFB/SpO ist zu beachten. Ein Verzicht muss spätestens 2 Tage nach Ablauf des letzten angesetzten Punktespieltages der spielleitenden Stelle schriftlich (E-Postfach) mitgeteilt werden. Die spielleitende Stelle teilt den Verzicht sofort und schriftlich (E-Postfach) der nächstplatzierten Mannschaft der betroffenen Spielklasse mit. Diese Mannschaft muss ab diesem Tag der Mitteilung (Eingangsdatum E-Postfach) ebenfalls innerhalb von 2 Tagen schriftlich (E-Postfach) mitteilen, ob das Aufstiegsrecht wahrgenommen oder ebenfalls verzichtet wird. Sollte diese Mannschaft auch verzichten, findet Satz 2 und 3 von diesem Absatz erneut Anwendung.

Kann aufgrund der Covid-19-Pandemie das Spieljahr nicht bis zum 30.06.2023 beendet
werden, kommt § 41 SpO/WDFV zum Tragen.

Aufrufe: 025.7.2022, 19:34 Uhr
redAutor