2024-05-10T08:19:16.237Z

Allgemeines
– Foto: FuPa Lüneburg

Endlich! Ab sofort sind Fußballspiele in Niedersachsen wieder erlaubt

Neue Corona-Verordnung ab heute gültig +++ Fußball-Spiele wieder erlaubt +++ Großes Lockerungspaket für den Amateursport +++ Testpflicht entfällt bei einer Inzidenz von unter 50 +++ Auch Publikum wieder erlaubt

Das ist eine gute Nachricht für den Fußball: Die neue Corona-Verordnung sorgt für weitere Lockerungen. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz an fünf Werktagen hintereinander nicht mehr als 50 beträgt, ist Sport mit Kontakt und ohne Tests möglich. Richtige Fußballspiele gegen echte Gegner sind damit wieder erlaubt. Voraussetzung ist ein Hygienekonzept.

Gute Nachrichten: Auch die Erwachsenen dürfen draußen wieder Fußball spielen, wenn die Inzidenz fünf Werktage hintereinander unter 50 liegt sogar ohne Test und mit Kontakt.

Diese Regeln gelten ab dem 31. Mai:

Seit dem heutigen Montag, 31. Mai, ist in Niedersachsen eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten, die erhebliche Lockerungen auch für den Amateurfußball vorsieht.

Breitensport wird neu in den §§ 16 (drinnen) und 16 a (draußen) geregelt. Während über einer Inzidenz von 50 Kontakt- und damit auch Mannschaftssport nur in Gruppen von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen und auch nur draußen zulässig ist, dürfen bei Inzidenzen zwischen 35 und 50 auch Erwachsene wieder Kontakt- und damit auch Mannschaftssport drinnen wie draußen betreiben.

Notwendig ist drinnen jedoch eine negative Testung der Erwachsenen (oder eine vollständige Impfung oder Genesung). Dieses wird in der Verordnung in §16, Absatz 2, Satz 6 geregelt, indem auf §5a (Testungen) verwiesen wird.

Hier Paragraph 16, Absatz 2, Satz 6 - dieser regelt die Testpflicht für Indoor-Sport bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 mit dem Verweis auf Paragraph 5a (Testungen)
Hier Paragraph 16, Absatz 2, Satz 6 - dieser regelt die Testpflicht für Indoor-Sport bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 mit dem Verweis auf Paragraph 5a (Testungen) – Foto: Screenshot Corona-Verordnung, Stand 31.5., 9.30 Uhr

Für den Outdoor-Sport entfällt dieses Testpflicht bei einer Inzidenz unter 50, da in §16a, Absatz 2 der entsprechende Satz mit Verweis auf §5a fehlt. Auf Nachfrage der FuPa-Redaktion wurde dieses Regelung auch von der Corona-Hotline des Landes Niedersachsen mündlich bestätigt. Damit müssen weder die Spieler noch die Trainer, Schiedsrichter und Betreuer bei Fußballspielen und Trainings einen negativen Corona-Test vorlegen, solange die Inzidenz im eigenen Landkreis oder der eigenen kreisfreien Stadt stabil unter 50 liegt.

Hier Paragraph 16a, Absatz 2 - hier fehlt der Satz mit dem Verweis auf §5a. Damit entfällt die Testpflicht für den Outdoor-Sport bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50
Hier Paragraph 16a, Absatz 2 - hier fehlt der Satz mit dem Verweis auf §5a. Damit entfällt die Testpflicht für den Outdoor-Sport bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 – Foto: Screenshot Corona-Verordnung, Stand 31.5., 9.30 Uhr

Unter einer Inzidenz von 35 entfällt zudem die Personenbegrenzung beim Kontaktsport. Kontaktfreier Sport in Gruppen ist mit Abstand bereits unterhalb der Inzidenz von 50 möglich.

Auch bei Sportverantsaltungen gibt es Lockerungen:

Der gesamte Veranstaltungsbereich ist entsprechend dem Stufenplan geregelt worden. (§ 6a). Dadurch sind unterhalb einer Inzidenz von 35 – mit Genehmigung – auch Großveranstaltungen wie Konzerte oder Zuschauer bei großen Sportveranstaltungen wieder möglich. Bereits unterhalb einer Inzidenz von 50 können beispielsweise kleinere Sportvereine bereits bis zu 250 Zuschauer (sitzend) beziehungsweise 100 (stehend) jeweils unter Einhaltung der Abstandsregeln empfangen oder Musikveranstaltungen stattfinden.

Nach § 1 a Abs. 3 der Corona Verordnung und der entsprechenden bundesgesetzlichen Vorgabe im IfSG wird eine niedrigere Regelungsstufe erst erreicht, wenn die Inzidenzschwelle an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird. Legt man die Inzidenzen der Landkreise und Kreisfreien Städte in Niedersachsen in den letzten fünf Tagen zugrunde, so können am Montag, 31. Mai 2021 für 15 Landkreise und kreisfreie Städte die Regelungen für Inzidenzen zwischen null und 35 anwendbar sein, für 17 die Regelungen für Inzidenzen zwischen 35 und 50, für 12 die Regelungen für Inzidenzen zwischen 50 und 100. Für nur noch eine einzige kreisfreie Stadt wird das Infektionsschutzgesetz einschlägig sein.

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Aufrufe: 031.5.2021, 07:20 Uhr
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