2024-04-25T14:35:39.956Z

Transfers
Mit dem 1. Januar beginnt  die zweite Transferperiode (1. bis 31. Januar). F: Rinke
Mit dem 1. Januar beginnt die zweite Transferperiode (1. bis 31. Januar). F: Rinke

Transferperiode, zweiter Teil

Amateure können im Januar wechseln, wenn Fristen beachtet werden +++ Ablöse verhandelbar

Region. Es ist wieder so weit, die fußballfreie Zeit hat begonnen. Doch die Winterpause ist auch Wechselzeit, sodass die Abteilungsleiter und Verbandsverantwortlichen alle Hände voll zu tun haben. Mit dem 1. Januar beginnt sie nämlich, die Transferperiode II (1. bis 31. Januar).

Wer jetzt weg will oder muss, kann oder hat sich im besten Fall bereits nach einem neuen Verein umgesehen und per Einschreiben ordnungsgemäß bis 31. Dezember 2016 abgemeldet und beim neuen Klub einen Antrag auf Spielerlaubnis ausgefüllt sowie unterschrieben. Ohne die fristgerechte Abmeldung vom Spielbetrieb – entscheidend ist hier das Datum des Poststempels – kann ein Wechsel nur in drei Ausnahmefällen stattfinden.

Erstens: Der betroffene Spieler hat seit über sechs Monaten kein Spiel für den abgebenden Verein bestritten. Dann ist er für seinen neuen Verein spielberechtigt und es fällt keine Ablöse an.

Zweitens: Der Wechselwillige unterschreibt beim neuen Klub einen Vertrag als Berufsspieler (ehemals Vertragsamateur). Auch in diesem Fall brauch der Spieler jedoch die Freigabe seines Vereins.

Die dritte Ausnahme betrifft das Zweitspielrecht sowie den berufsbedingten Umzug. In diesem Fall kann der Spieler nämlich ganzjährig einen Antrag auf Zweitspielrecht beantragen, sofern der neue Klub auf Kreisebene aktiv und über 100 Kilometer vom Stammverein entfernt ist. Berufsspieler sind vom Zweitspielrecht ausgeschlossen. Direkt spielberechtigt und ablösefrei ist ein Spieler beispielsweise auch, wenn sich die Mannschaft seines alten Vereins aufgelöst hat, und mit keinem weiteren Team am Spielbetrieb dieser Altersklasse teilnimmt.

Ablösesumme ist im Winter nicht festgeschrieben

Halten sowohl Spieler, als auch der aufnehmende Verein alle Fristen ein, liegt es dennoch am abgebenden Verein, wann und wie schnell der scheidende Akteur für sein neues Team in Pflichtspielen – die Freigabe für Freundschaftsspiele erfolgt unmittelbar nach Eingang aller nötigen Dokumente inklusive Spielerpass – einsatzbereit ist. Einen Tag nach dem Datum des Poststempels auf der Abmeldung beginnt eine 14-tägige Frist, in der nun der Spielerpass entweder an den Verband, aufnehmenden Verein oder Spieler übermittelt werden muss. Versäumen die Verantwortlichen des alten Vereins diese Frist, so verfällt das Recht auf die als Ausbildungsentschädigung betitelte Ablösesumme. Anders als im Sommer richtet sich diese übrigens nicht nach der Spielklasse der ersten Herrenmannschaft, sondern ist frei verhandelbar. Können sich abgebender und aufnehmender Verein nicht auf eine Summe einigen, oder verweigert der alte Klub die Freigabe, so ist der Spieler für seinen neuen Verein erst nach einer Sperre von einem halben Jahr wieder spielberechtigt. Wird die Summe überwiesen, so erhält der Spieler nach Eingang des Geldes die Spielberechtigung auch für Pflichtspiele. Aber Achtung: Hat der Spieler vor der Winterpause eine Rote Karte gesehen und hat eine Strafe ausstehen, so gilt diese erst als abgesessen, wenn sie im Anschluss an die Erteilung der Spielerlaubnis für den neuen Verein vorbei ist.



Aufrufe: 022.12.2016, 08:00 Uhr
Martin ImruckAutor