2024-05-02T16:12:49.858Z

Allgemeines
F: Heinemann
F: Heinemann

So wird künftig auf- und abgestiegen

Regelungen für den Auf- und Abstieg von der Oberliga bis in die Kreisligen

Der Fußballverband Niederrhein hat die Auf- und Abstiegsregelung von der Oberliga Niederrhein bis zu den Kreisligen A veröffentlicht. Für die vielen Kreisligisten ist wichtig zu wissen, wie viele Mannschaften noch in die Bezirksligen aufsteigen. In der kommenden Spielzeit wird es nur noch sechs Bezirksligen geben, was die Zahl der Aufsteiger natürlich verringert.

Die oberste Ebene, die sich dabei in diesem Plan findet, ist der Aufstieg aus der Oberliga in die Regionalliga West. Am anderen Ende ist durch diese Regelung wie gesagt der Aufstieg in die Bezirksliga noch vorgegeben. Beginnend mit dem Abstieg aus den Kreisligen sind die Regelungen den Fußballkreisen selbst überlassen. Diese sollen ebenfalls zeitnah veröffentlicht werden. Und so lauten die Regelungen im präzisen Wortlaut:

Oberliga Niederrhein

Grundsatz

1. In der Oberliga Niederrhein kann nur eine Mannschaft eines Vereins spielen.

2. Steigt ein Verein in die Oberliga Niederrhein ab oder wird in die Oberliga Niederrhein versetzt,

gilt eine dort bereits spielende Mannschaft dieses Vereins unabhängig vom erreichten Tabellenplatz

als erster Absteiger.

3. Die zweiten Mannschaften der Lizenz- und Amateurvereine sind an der Oberliga Niederrhein teilnahmeberechtigt.

4. Sollte sich durch spätere Nichtlizenzierungen die Zahl der Absteiger aus den höheren Ligen erhöhen, wird die Oberliga Niederrhein für die anstehende Spielzeit entsprechend aufgestockt. Dadurch werden Änderungen der Auf- und Abstiegsregelung sowie des Rahmenterminplanes erforderlich. Diese Änderungen sind den Vereinen unverzüglich mitzuteilen. Die Gruppenstärke der Oberliga Niederrhein beträgt 18 Mannschaften und ist für das Spieljahr 2014/2015 erreicht; sollte sie im nächsten Jahr überschritten werden, muss dann wieder die Möglichkeit geschaffen werden, auf die Sollzahl von 18 Mannschaften zu kommen.

Aufstieg in die Regionalliga West

1. Der Meister der Oberliga Niederrhein ist sportlich für den Aufstieg in die Regionalliga West qualifiziert. Er muss die Bewerbung um die Zulassung zur Regionalliga West mit allen einzureichenden Unterlagen bis spätestens 15. März 2015, 15.30 Uhr, beim WFLV form- und fristgerecht eingereicht haben. Bei positivem Bescheid der Bewerbung steigt er in die Regionalliga West auf.

2. Hat sich der aufstiegsberechtigte Meister nicht beworben, erhält er keine Zulassung oder verzichtet auf sein Aufstiegsrecht, so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die beiden nächstplatzierten Vereine/ Mannschaften über, soweit die Vereine/Mannschaften die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Dahinter platzierte Vereine/Mannschaften ab Tabellenplatz 4 sind nicht mehr aufstiegsberechtigt.

3. Das Recht zum Aufstieg in die Regionalliga West entfällt für den Verein,

3.1 der bereits mit einer Mannschaft am Spielbetrieb in der Regionalliga teilnimmt oder dessen

1. Mannschaft in der 3. Liga spielt.

3.2 der sich nicht form- und fristgerecht um die Zulassung zur Regionalliga West bewirbt oder auf sein Aufstiegsrecht verzichtet. Der Verzicht auf das Aufstiegsrecht in die Regionalliga West ist spätestens mit dem Ablauf des letzten angesetzten Punktespieltages dem Spielleiter schriftlich mitzuteilen.

3.3 dessen fehlende wirtschaftliche sowie technisch-organisatorische und sicherheitstechnische Leistungsfähigkeit für die neue Regionalliga West nach den dazu vom WFLV-Präsidium erlassenen Richtlinien festgestellt wurde.

Abstieg in die Landesliga

1. Am Ende der Spielrunde steigen aus der Oberliga Niederrhein grundsätzlich die vier Mannschaften mit der geringsten Punktezahl und Platzierung in die Landesliga ab. In den weiteren Fällen des Zahlenspiegels kann sich der Abstieg auf bis zu sechs Mannschaften erhöhen.

2. In den Fällen 1 bis 6 wird die Sollstärke der Oberliga Niederrhein auch für die Spielzeit 2015/2016 erreicht, in den Fällen 7 bis 10 spielt die Oberliga Niederrhein in der Spielzeit 2015/2016 mit 19 Mannschaften. Es muss danach wieder die Möglichkeit geschaffen werden, auf die Sollzahl von 18 Mannschaften zu kommen.

3. Wird die Sollzahl von 18 Mannschaften für das nächste Spieljahr durch den Aufstiegsverzicht aufstiegsberechtigter Mannschaften nicht erreicht, steigen in der laufenden Spielzeit entsprechend weniger Mannschaften aus der Oberliga ab.

4. Mannschaften, die gemäß § 52 Nrn. 1, 2, 5, 8 und 9 SpO/WFLV aus der Oberliga Niederrhein ausscheiden, gelten als Absteiger und rücken an den Schluss der Oberliga Niederrhein-Tabelle. Sie verringern die Zahl der sportlichen Absteiger entsprechend. Das Zurückziehen von Mannschaften hat der Verein spätestens mit Ablauf des letzten angesetzten Punktespieltages schriftlich anzuzeigen (§ 52 Nr. 7 SpO/WFLV).

Zahlenspiegel Oberliga Niederrhein 2014-2015

Fall-Bestand1.8.14-Absteiger RL West-Aufsteiger in RL West-Absteiger LL-Aufsteiger aus LL-Bestand 1.8.15

1 18 0 - 18 - 1 - 17 - 4 - 13 - 5 - 18 - 18

2 18 0 - 18 - 0 - 18 - 4 - 14 - 4 - 18 - 18

__________________________________

3 18 1 - 19 - 1 - 18 - 4 - 14 - 4 - 18 - 18

4 18 1 - 19 - 0 - 19 - 4 - 15 - 3 - 18 - 18

__________________________________

5 18 2 - 20 - 1 - 19 - 4 - 15 - 3 - 18 - 18

6 18 2 - 20 - 0 - 20 - 5 - 15 - 3 - 18 - 18

___________________________________

7 18 3 - 21 - 1 - 20 - 4 - 16 - 3 - 19 - 19

8 18 3 - 21 - 0 - 21 - 5 - 16 - 3 - 19 - 19

___________________________________

9 18 4 - 22 - 1 - 21 - 5 - 16 - 3 - 19 - 19

10 18 4 - 22 - 0 - 22 - 6 - 16 - 3 - 19 - 19


Landesliga Niederrhein

Aufstieg

Der Aufstieg ist wie folgt geregelt und im nachfolgenden Zahlenspiegel enthalten:

3 Aufsteiger: Die drei Gruppensieger steigen in die Oberliga Niederrhein auf.

4 oder 5 Die Tabellenzweiten der drei Gruppen ermitteln in einer Entscheidungsrunde

Aufsteiger: den vierten und gegebenenfalls fünften Aufsteiger in die Oberliga.

Abstieg

Der Abstieg ist wie folgt geregelt und im nachfolgenden Zahlenspiegel enthalten:

1. elf Absteiger

Am Ende der Spielrunde steigen aus den zwei 14er-Gruppen der Landesliga die vier Mannschaften und aus der 13er-Gruppe Landesliga die drei Mannschaften mit der

geringsten Punktzahl und Platzierung in die Bezirksliga ab.

2. zwölf und dreizehn Absteiger

Am Ende der Spielrunde steigen aus den zwei 14er-Gruppen der Landesliga die vier Mannschaften und aus der 13er-Gruppe Landesliga die drei Mannschaften mit der

geringsten Punktzahl und Platzierung in die Bezirksliga ab.

Die Tabellenzehnten der drei Gruppen ermitteln in einer Entscheidungsrunde

den 12. und gegebenenfalls 13. Absteiger in die Bezirksliga.

3. vierzehn Absteiger

Am Ende der Spielrunde steigen aus den zwei 14er-Gruppen der Landesliga die fünf Mannschaften und aus der 13er-Gruppe Landesliga die vier Mannschaften mit der

geringsten Punktzahl und Platzierung in die Bezirksliga ab.

4. fünfzehn Absteiger

Am Ende der Spielrunde steigen aus den zwei 14er-Gruppen der Landesliga die fünf Mannschaften und aus der 13er-Gruppe Landesliga die vier Mannschaften mit der

geringsten Punktzahl und Platzierung in die Bezirksliga ab.

Die Tabellenneunten der drei Gruppen ermitteln in einer Entscheidungsrunde

den 15. Absteiger in die Bezirksliga.

5. Mannschaften, die gemäß § 52 Nrn. 1, 2, 5, 8 oder 9 SpO/WFLV aus der Landesliga ausscheiden,

gelten als Absteiger und rücken an den Schluss der Landesliga-Tabelle. Sie verringern die Zahl

der sportlichen Absteiger entsprechend.

Anmerkung: Die Veröffentlichung unter Entscheidungsspiele sind unbedingt zu beachten.

Fall-Bestand1.8.14-Absteiger OL-Aufsteiger in OL-Absteiger in BZL-Aufsteiger aus BZL-Bestand 1.8.15

1 41 4 - 45 - 5 - 40 - 11 - 29 - 7 - 36 - 36

2 41 4 - 45 - 4 - 41 - 12 - 29 - 7 - 36 - 36

3 41 4 - 45 - 3 - 42 - 13 - 29 - 7 - 36 - 36

4 41 5 - 46 - 3 - 43 - 14 - 29 - 7 - 36 - 36

5 41 6 - 47 - 3 - 44 - 15 - 29 - 7 - 36 - 36


Bezirksliga Niederrhein

(bei 120 Mannschaften = 43 Absteiger)

Aufstieg

Am Ende der Spielrunde steigen die sieben Gruppensieger der Bezirksliga in die Landesliga auf.

Abstieg

Der Abstieg ist wie folgt geregelt und im nachfolgenden Zahlenspiegel enthalten:

1. Am Ende der Spielrunde steigen aus den sechs 17er-Gruppen die sechs Mannschaften

und aus der einen 18er-Gruppe die sieben Mannschaften mit der geringsten Punktzahl

und Platzierung aus der Bezirksliga in die Kreisligen A ab.

2. Mannschaften, die gemäß § 52 Nrn. 1, 2, 5, 8 oder 9 SpO/WFLV aus der Bezirksliga ausscheiden,

gelten als Absteiger und rücken an den Schluss der Bezirksliga-Tabelle. Sie verringern

die Zahl der Absteiger entsprechend.

3. Die Einteilung eines sportlich qualifizierten Vereins gemäß § 52 Nr. 8 SpO/WFLV in die

Bezirksliga erhöht nicht den Abstieg aus dieser Spielklasse.

Zahlenspiegel Bezirksliga 2014-2015

Fall-Bestand 1.8.14-Absteiger LL-Aufsteiger in LL-Absteiger KL-Aufsteiger aus KL-Bestand 1.8.15

1 120 11 - 131 - 7 - 124 - 43 - 81 - 21 - 102 - 102

2 120 12 - 132 - 7 - 125 - 43 - 82 - 21 - 103 - 103

3 120 13 - 133 - 7 - 126 - 43 - 83 - 21 - 104 - 104

4 120 14 - 134 - 7 - 127 - 43 - 84 - 21 - 105 - 105

5 120 15 - 135 - 7 - 128 - 43 - 85 - 21 - 106 - 106


Aufstieg aus den Kreisliga A

Am Ende der Spielrunde steigen aus den Kreisligen A unserer Kreise insgesamt 21 Mannschaften

in die Bezirksliga auf. Die Anzahl der Aufsteiger der einzelnen Kreise wurde nach den Abschlusstabellen der Spielzeit 2011/2012 ermittelt und in einem Fünf-Jahres-Plan durch die „Tagung der Spielleitenden Stellen“ am 01./02. Februar 2013 beschlossen.

21 Aufsteiger aus den Kreisen

Kreis 1 = 2

Kreis 2 = 1

Kreis 3 = 2

Kreis 4 = 1

Kreis 5 = 1

Kreis 6 = 2

Kreis 7 = 1

Kreis 8 = 2

Kreis 9 = 2

Kreis 10 = 2

Kreis 11 = 2

Kreis 12 = 1

Kreis 13 = 1

Kreis 14 = 1

Abstieg

Den Abstieg aus den Kreisligen A sowie den Auf- und Abstieg in den Kreisligen B und C regeln die Kreise selbstständig.


Grundsatz für alle Ligen (außer Oberliga)

1. Verzichtet eine aufstiegsberechtigte Mannschaft auf den Aufstieg in die nächsthöhere Liga, rückt die nachfolgende und aufstiegsbereite Mannschaft bis maximal einschließlich des 3. Tabellenplatzes dieser Gruppe nach. Ist zur Ermittlung eines Aufsteigers ein Qualifikationsspiel erforderlich, entfällt dieses bei Verzicht eines berechtigten Teilnehmers. Der Verzicht auf den Aufstieg ist spätestens mit Ablauf des letzten angesetzten Punktespieltages dem Staffelleiter schriftlich mitzuteilen.

2. Mannschaften, die nicht sportlicher Absteiger waren und die mit Ablauf des letzten angesetzten Punktespieltages vom Spielbetrieb zurückgezogen und somit für die neue Spielzeit in dieser Klasse nicht mehr gemeldet werden, gelten nachträglich als Absteiger und verringern die Zahl der sportlichen Absteiger entsprechend. Das Zurückziehen von Mannschaften ist spätestens mit Ablauf des letzten angesetzten Punktespieltages dem Spielleiter schriftlich zu melden. Sie können in der neuen Spielzeit nur in der nächsttieferen Liga am Spielbetrieb teilnehmen.

3. Mannschaften, die mit Ablauf des letzten angesetzten Spieltages vom Spielbetrieb zurückgezogen und zu diesem Zeitpunkt auch schon für die neue Spielzeit in der nächst tieferen Spielklasse nicht mehr gemeldet werden, gelten nachträglich als Absteiger und verringern die Zahl der sportlichen Absteiger entsprechend. In diesem Fall steigen aus der Klasse, in die die Mannschaften normal abgestiegen wären, in der laufenden Saison eine oder mehrere Mannschaften weniger ab.

4. Mannschaften, die nach dem letzten angesetzten Punktespieltag vor Beginn der neuen Runde vom Spielbetrieb zurückgezogen werden, gelten als Absteiger in ihrer Gruppe erst für die neue Spielzeit. § 52 SpO/WFLV ist unbedingt zu beachten.

5. Die klassenhöchste Herren- bzw. Frauenmannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, gilt als Absteiger in die nächst tiefere Spielklasse und rückt insoweit am Ende des Spieljahres an den Schluss der Tabelle. Die Anzahl der aus sportlichen Gründen absteigenden Mannschaften vermindert sich entsprechend (§ 6 SpO/DFB).

6. Mannschaften oder Vereine, die durch die Entscheidung eines Rechtsorgans gemäß § 8 (2k) RuVO/WFLV in eine untergeordnete Spielklasse versetzt werden, gelten als Absteiger und rücken an den Schluss der Tabelle. Sie verringern die Zahl der Absteiger entsprechend.

7. Wird eine Mannschaft gemäß § 52 (8) SpO/WFLV in eine niedrigere Spielklasse versetzt, steigt aus der Spielklasse, aus der diese Mannschaft normal abgestiegen wäre, in der laufenden Saison eine Mannschaft weniger ab.

Aufrufe: 010.7.2014, 12:32 Uhr
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