2024-05-10T08:19:16.237Z

Allgemeines
Amateure brauchen den Mindestlohn nicht zu fürchten. F: Rinke
Amateure brauchen den Mindestlohn nicht zu fürchten. F: Rinke

Kein Mindestlohn für Amateure

Sonderregelung für Spieler und Ehrenamtliche

Lange herschte in den Vereinen Unklarheit und Unsicherheit. Wie sollte man mit dem seit 1. Januar gesetzlich geforderten Mindestlohn umgehen? Es ist nicht unüblich, dass die Vereine ihren ehrenamtlichen Mitarbeitern wie etwa den Übungsleitern eine Aufwandsentschädigung zahlen oder Spielern einen Amateurvertrag anbieten, um diese in höheren Spielklassen länger an den Verein zu binden. Eine Frage, die immer wieder dabei aufkam: Wo ist die Grenze zwischen Freizeit und Arbeit?

In dieser Angelegenheit herscht nun Klarheit. Am Montag trafen sich die Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und Vertreter vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), sowie vom Deutschen Fußball Bund (DFB) in Berlin. Die Parteien einigten sich auf eine Sonderregelung beim gesetzlichen Mindestlohn.

Spieler und Übungsleiter, die eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit erhalten, sind auch Mitglieder des Vereins. Hier steht aber der Vereinszweck im Vordergrund und jene Tätigkeiten werden nicht als Hauptbroterwerb der Akteure angesehen. Anders ausgedrückt: Es besteht kein Arbeitsverhältnis im klassischen Sinn.

Allerdings gilt diese Ausnahme nicht für hauptamtliche Mitarbeiter. Vereinsmitarbeiter, wie etwa Geschäftsführer oder auch Platzwarte, die ihre Regelarbeitszeit im Verein verbringen, sind Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG.

Aufrufe: 023.2.2015, 14:00 Uhr
Björn ReinhardtAutor