2024-04-16T09:15:35.043Z

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Der Vorstandsvorsitzende des SSV Jahn Regensburg: Hans Rothammer Foto: Nickl
Der Vorstandsvorsitzende des SSV Jahn Regensburg: Hans Rothammer Foto: Nickl

Jahn: Misstrauensantrag nicht zugelassen

Der Vorstandsvorsitzende weist die Anträge von Jahn-Mitglied Franz Eibl, über Sportchef Keller und Trainer Schmidt abzustimmen, zurück

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Der Vorstandsvorsitzende des SSV Jahn Regensburg, Hans Rothammer, hat zwei brisante Anträge, die für die Mitgliederversammlung am kommenden Sonntag eingereicht wurden, als nicht zulässig abgelehnt. Somit wird bei der Versammlung nicht über einen Misstrauensantrag gegen Sportchef Christian Keller und die Abberufung des Trainers Alexander Schmidt abgestimmt.

Während der Klub auf dem Transfermarkt aktiv ist und am Freitag den offensiven Mittelfeldspieler Uwe Hesse verpflichtete, brodelt es im Umfeld weiter. Jahn-Mitglied Franz Eibl hatte die beiden entsprechenden Anträge schriftgerecht beim Verein eingereicht (MZ berichtete). In einer schriftlichen Antwort teilte Rothammer Eibl nun mit, dass Keller und Schmidt nicht Angestellte des Vereins sondern der seit 2009 ausgegliederten Profiabteilung sind. Deswegen dürfe die Mitgliederversammlung nicht über deren Arbeitsverhältnisse entscheiden. Auch über Misstrauenserklärungen dürfen die Mitglieder des Vereins Rothammer zufolge nicht abstimmen.

In seinem Schreiben kündigt Rothammer zudem an, dass er auch eine Abstimmung auf der Mitgliederversammlung über die Zulässigkeit der Anträge zurückweisen werde. Erörtert dürften Eibls Kritikpunkte Rothammer zufolge auf der Versammlung aber sehr wohl. Der Vorstandsvorsitzende weist darauf hin, dass es nach Kellers Bericht auf der Versammlung eine entsprechende ,,Diskussionsplattform" geben werde. Eibl teilte der MZ mit, dass er über Rothammers Antwort sehr verwundert ist. Er habe von zwei Anwälten die Information, dass die Argumentation für die Zurückweisung der Anträge ,,juristisch nicht haltbar" sei. Weil er derzeit persönlich nicht in Regensburg ist, sei es ihm aber nicht möglich, beim Amtsgericht Regensburg eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Er behalte sich aber vor, ,,nachträglich dagegen vorzugehen".

Aufrufe: 018.10.2014, 04:00 Uhr
Von Jürgen Scharf, MZAutor