2024-05-02T16:12:49.858Z

Transfers
F: Rinke
F: Rinke

Im Winter ticken die Uhren anders

Vereinswechsel sind schwieriger als im Sommer - Verband bestimmt die Höhe der Entschädigung

Mamdi Kaba hätte sich gerne in der Winterpause dem Kaller SC angeschlossen. Der Wechsel des Spielers vom SV Zülpich (Kreisliga C) zum Bezirksligisten scheiterte aber an der Ablöse.

Die Wechseluhren ticken im Winter nämlich ein bisschen anders als im Sommer. Im Sommer hätte der KSC den Spieler zum Vertragsamateur machen können und der SV Zülpich hätte keine Möglichkeit gehabt, gegen den Wechsel sein Veto einzulegen oder eine Ablöse zu verlangen. Im Winter allerdings ist ein Wechsel ohne Zustimmung des abgebenden Vereins nicht möglich (siehe unten: „Vertragsamateur“).

Wie sehen die Wechselbestimmungen beim Fußballverband Mittelrhein aus? Es gibt zwei vom Verband vorgeschriebene Wechselperioden:

Die Wechselperiode I beginnt immer am 1. Juli und endet am 31. August. Ein Spieler, der zum Saisonende den Klub wechseln will, muss sich deshalb bis zum 30. Juni bei seinem alten Verein abmelden. Im Winter gilt dies analog für den 31. Dezember, die Wechselperiode II dauert vom 1. bis zum 31. Januar. Doch die Abmeldung allein reicht im Winter nicht. Der alte Verein muss nun innerhalb von 14 Tagen den Spielerpass aushändigen und darauf vermerken, ob er dem Wechsel zustimmt oder nicht. Tut er dies nicht, wird die Spielgenehmigung erst zum 1. November des laufenden Jahres erteilt – ein Albtraum für den Spieler.
Er muss nun hoffen, dass sich die beiden Vereine einigen – oder der neue dem alten Verein die vom Verband vorgeschriebene Entschädigung zahlt. Die Höhe dieser Entschädigung hängt von der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des neuen Vereins ab.

Die Spielordnung des Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverbandes schreibt bis ins kleinste Detail vor, wie sich diese Ablöse berechnet. Bis zur Kreisliga B kostet ein Spieler 250 Euro Ablöse. Für Kreisliga-A-Kicker sind 500, für Bezirksligaspieler 750 Euro fällig. Ein Landesliga-Akteur kostet 1500 Euro Ablöse, ein Mittelrheinligist sogar 2500 Euro. Für einen Regionalliga-Spieler muss man 3750 Euro Ablöse zahlen. In der 3. Liga werden 5000 Euro fällig.

Diese Summen gelten, wenn ein Spieler innerhalb der Klasse wechselt. Wechselt ein Bezirksliga-Kicker zu einem Klub der Mittelrheinliga, bestimmt diese Klasse den Wert. Er kostet also 2500 Euro.
Mittelwert.

Wenn ein Spieler zu einem Verein wechselt, dessen erste Mannschaft in einer niedrigeren Spielklasse spielt als die erste Mannschaft seines bisherigen Klubs, wird der Mittelwert aus den Beträgen der betreffenden Spielklassen berechnet. Wechselt also Stürmer X aus der 3. Liga (5000 Euro) in die Mittelrheinliga (2500 Euro), beläuft sich die Entschädigung auf 3750 Euro.

Dies sind die Grundbestimmungen. Es gibt außerdem zusätzliche Klauseln, die das Wechselprozedere noch ein wenig verkomplizieren. Hatte der neue Verein im vergangenen Spieljahr keine A-, B- oder C-Jugend im Spielbetrieb, erhöht sich der Betrag um 50 Prozent. Im Fall eines Spielers in der Kreisliga A würden also 750 Euro fällig.

Eine weitere Klausel: Ist der wechselnde Spieler zwischen 17 und 21 Jahre alt und hat er in den zurückliegenden drei Jahre ununterbrochen beim abgebenden Verein gespielt, erhöht sich der Betrag ebenfalls um 50 Prozent. Diese beiden Klauseln können natürlich auch gleichzeitig greifen: Im Fall eines Kreisliga-A-Kickers würden dann sogar 1000 Euro an Ablöse fällig. Zu guter Letzt gilt noch: Ist der Spieler erst eineinhalb Jahre im abgebenden Verein, reduziert sich der Betrag der Ablöse um 50 Prozent.
Im Frauenfußball gelten geringere Entschädigungsbeträge: Dort sind 2500 Euro für die 1. Liga, 1000 Euro für die 2. Liga, 500 Euro für die 3. Spielklasse und 250 Euro für alle Klassen darunter zu zahlen.

Vertragsamateur:

Zum Stichtag 1. Juli 2015 waren beim Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverband 151 Vertragsamateure gemeldet. Vertragsspieler ist derjenige, der mit einem Verein einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat und Vergütungen von mindestens 250 Euro monatlich erhält. Der Verein zahlt zusätzlich Sozialabgaben.

„Die rechtlichen Anforderungen an einen Vertragsspieler sind deutlich gestiegen. Die Vereine überlegen sich gut, ob sie einem Spieler solch einen Vertrag anbieten“, sagt Laurenz Neumann vom Fußballverband Mittelrhein (FVM).

Erhält ein Amateurspieler, der einen Verein verlässt, bei seinem neuen Klub einen Vertrag – er wird dadurch zum Vertragsspieler –, ist er im Falle eines Wechsels in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August ohne Wartefrist für seinen neuen Verein spielberechtigt. Das gilt auch, wenn er in dieser Wechselperiode bereits einmal den Klub gewechselt hat, und selbst dann, wenn sein alter Verein die Zustimmung verweigert.
Hintergrund: Der Verein muss dem neuen Spieler dann eine Aufwandsentschädigung zahlen und Steuern abführen, hat dadurch also genug Kosten. Zudem erhält der neue Spieler finanzielle Unterstützung, die ihm der alte Verein nicht bieten konnte.

Anders ist es allerdings in der Wechselperiode vom 1. bis zum 31. Januar (Winterpause). In dieser Zeit erhält er nur dann die sofortige Spielerlaubnis, wenn sein bisheriger Verein dem Wechsel zustimmt. Dadurch, so Neumann, soll verhindert werden, dass zahlungskräftige Vereine der Konkurrenz die besten Spieler wegkaufen, ohne dass diese intervenieren kann.

Spielt ein bisheriger Vertragsspieler in seiner neuen Mannschaft nur noch als reiner Amateur, gelten für ihn dieselben Regeln und Fristen wie beim Vereinswechsel von normalen Amateurspielern. (tom)



Aufrufe: 017.2.2016, 08:00 Uhr
KR-KSTA/Tom SteinickeAutor