2024-04-25T08:06:26.759Z

Allgemeines

Einspruch des Offenburger FV abgewiesen

Ergebnis des Verbandsliga-Spiels gegen den FC Singen 04 bleibt bestehen

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Der Einspruch des Offenburger FV gegen die Spielwertung seines Verbandsligaspiels am 12. März 2016 gegen den FC Singen 04 wurde vom Verbandssportgericht als unbegründet zurückgewiesen. Das Spiel bleibt damit ausgangsgemäß (Endstand: 1:1) in der Wertung.
Zum Einspruch kam es, da der FC Singen 04 die Spielerpässe versehentlich nicht mit nach Offenburg genommen hatte. Der Schiedsrichter konnte somit nicht bei allen Spielern eine Gesichtskontrolle vor dem Spiel durchführen. Der FC Singen legte die Pässe nach Spielende beim Schiedsrichter vor, der entschloss auf eine nachträgliche Gesichts-kontrolle zu verzichten. Daraufhin hatte der Offenburger FV Einspruch gegen die Spielwertung aufgrund des Einsatzes nicht spielberechtigter Spieler erhoben.

Das Sportgericht stellte nun nach Sachlage fest, dass dem Schiedsrichter sämtliche Spielerpässe nach dem vorgenannten Verbandsligaspiel vorgelegt wurden. Es liegen dem Sportgericht zudem glaubhafte Hinweise vor, dass sämtliche Spieler des FC Singen 04 noch anwesend waren und es möglich gewesen wäre, eine Gesichtskontrolle der Spieler durchzuführen, die sich zuvor nicht anderweitig ausweisen konnten.

Der Schiedsrichter hat bereits nach Spielschluss zu verstehen gegeben, dass er nicht länger verbleiben kann, da einer der beiden SR-Assistent noch zur Arbeit müsse. Dieser Zeitdruck war dann auch der Grund, nach Erhalt nur die Passmappe zu überprüfen und keine zeitaufwändigere Gesichtskontrolle mehr durchzuführen.

Es ist anzunehmen, dass ordnungsgemäße Spielerpässe der Spieler des FC Singen 04 zur Vorlage kamen und alle eingesetzten Spieler im Spiel gegen den Offenburger FV spiel- und einsatzberechtigt waren. Wodurch der Einspruch des Offenburger FV als unbegründet zurückzuweisen ist. Das Spiel bleibt damit mit dem Endstand von 1:1 in der Wertung.
Aufrufe: 022.4.2016, 13:09 Uhr
PM SBFVAutor